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- GE 2017, 293Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 293
- WuM 2017, 154Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 154
Landgericht Berlin Beschluss02.02.2017
Fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens rechtfertigt bei langjähriger beanstandungsfreier Mietdauer weder fristlose noch ordentliche Kündigung des MietersErhebliche Schadenshöhe dabei unerheblich
Verursacht ein Wohnungsmieter fahrlässig einen Wasserschaden, so rechtfertigt dies weder eine gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB fristlose noch eine nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentliche Kündigung, wenn das Mietverhältnis seit langen Jahren beanstandungsfrei verlief. Daran ändert auch eine erhebliche Schadenshöhe nichts. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter einen Wasserschaden verursacht und diesen seiner Vermieterin nicht angezeigt. Es entstand ein Schaden in Höhe von 10.500 EUR, welcher von der einstandspflichtigen Versicherung vollständig reguliert wurde. Die Vermieterin sah sich durch den Vorfall veranlasst den Mieter fristlos und ordentlich zu kündigen. Da dieser die Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht hielt die Kündigung aufgrund der langjährigen beanstandungsfreien Mietdauer für unzulässig und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Da die Kündigung weder als fristlose gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch als ordentliche nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam sei.
Fahrlässige Pflichtverletzung rechtfertigt keine Kündigung
Dem Mieter sei aufgrund des Wasserschadens und der unterlassenen Mängelanzeige lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so das Landgericht. Ein derartiger Vorwurf rechtfertige bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis weder dessen fristlose noch die fristgerechte Kündigung. Denn der Pflichtverletzung des Mieters komme nach Durchführung der erforderlichen Prüfung und Abwägung der Umstände des Einzelfalls zumindest ohne vorherige Abmahnung nicht das erforderliche Gewicht zu.
Unbeachtlichkeit der Schadenshöhe
Die erhebliche Schadenshöhe habe nach Auffassung des Landgerichts keine Rolle gespielt. Diese sei kündigungsrechtlich nur dann erheblich, wenn der Mieter mit dem Ausgleich eines von ihm schuldhaft verursachten Schadens in Zahlungsverzug gerate und der Vermieter seine Kündigung auch darauf stütze. So habe der Fall hier jedoch nicht gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 293/rb)
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