21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24159

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Hinweisbeschluss07.02.2017Landgericht Berlin67 S 20/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 358Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 358
  • WuM 2017, 134Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 134
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil, 20 C 67/16
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss07.02.2017

Schönheits­reparatur­klausel umfasst nicht Beseitigung von Rissen an der WohnzimmerdeckeUnzureichende Kooperation des Mieters bei Beseitigung von Bagatellmängeln rechtfertigt keine Kündigung

Die Beseitigung von Rissen an der Wohnzimmerdecke wird nicht von der Schönheits­reparatur­klausel umfasst und muss daher nicht vom Mieter durchgeführt werden. Zudem rechtfertigt eine unzureichende Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von Bagatellmängeln bei einem langjährigen beanstan­dungs­freien Mietverhältnis weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungs­mieterin von ihrer Vermieterin die Beseitigung von Rissen an der Wohnzimmerdecke. Die Vermieterin sah sich dafür aber nicht verantwortlich. Ihrer Meinung nach unterfallen die Schäden der Schönheitsreparaturklausel und seien daher von der Mieterin zu beseitigen. Die Vermieterin warf der Mieterin zudem eine unzureichende Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellmängel vor und kündigte daher das Mietverhältnis fristlos und fristgerecht. Die Mieterin fand sich damit nicht ab und erhob Klage auf Beseitigung der Risse. Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Beseitigung der Risse in der Wohnzimmerdecke

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Der Mieterin stehe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Risse in der Wohnzimmerdecke zu. Dabei sei es vollkommen unerheblich, ob die Schön­heits­re­pa­ra­turlast überhaupt wirksam auf die Mieterin übertragen wurde, da sie nicht die Pflicht zur Beseitigung größerer Substanzschäden der Dekoration umfasse. Um solche handele es sich hier aber.

Unwirksame Kündigung aufgrund fehlender Erheblichkeit der Pflicht­ver­letzung

Der Besei­ti­gungs­an­spruch sei nach Ansicht des Landgerichts nicht wegen der Kündigungen entfallen. Denn eine unzureichende Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellmängeln rechtfertige bei einem langjährigen beanstan­dungs­freien Mietverhältnis weder eine gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB fristlose noch eine gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgerechte Kündigung. Denn der Pflicht­ver­letzung der Mieterin komme nach der Durchführung der gebotenen Prüfung und Abwägung sämtlicher Einzel­fa­l­lum­stände das für kündi­gungs­be­dingte Beendigung des Mietver­hält­nisses erforderliche Gewicht nicht zu.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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