15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24072

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Beschluss10.01.2017Landgericht Berlin67 S 408/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 297Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 297
  • WuM 2017, 152Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 152
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss10.01.2017

Übernahme von Mietschulden "nach aktuellem Stand": Keine ausreichende Ver­pflichtungs­erklärung des JobcentersMieterin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt

Erklärt das Jobcenter, die Mietschulden einer Wohnungs­mieterin "nach aktuellem Stand" zu übernehmen, so stellt dies keine ausreichende Ver­pflichtungs­erklärung einer öffentlichen Stelle im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Die Mieterin kann daher erfolgreich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung der rückständigen Miete verklagt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnungs­mieterin aufgrund offener Mietforderungen von ihrem Vermieter gekündigt. Da sich die Mieterin weigerte auszuziehen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung der Mietrückstände. Im anschließenden Prozess legte die Mieterin eine Erklärung des Jobcenters vor, wonach es sich zur Übernahme der Mietschulden "nach aktuellem Stand" bereit erklärte. Das Amtsgericht gab der Klage des Vermieters aber dennoch statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe sowie Zahlung der Mietrückstände

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Vermieter habe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung der Mietrückstände zugestanden. Durch die Erklärung des Jobcenters sei die auf die Mietschulden gestützte Kündigung nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden.

Keine ausreichende Verpflich­tungs­er­klärung des Jobcenters

Das Jobcenter habe keine ausreichende Verpflichtungserklärung abgegeben, so das Landgericht. Aus der allgemein gehaltenen Erklärung habe nicht entnommen werden können, welche konkret offenen Beträge die Erklärung umfassen wolle.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 297/rb)

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