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Dokument-Nr. 26805

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Urteil20.09.2018Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg14 C 188/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1399Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1399
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil20.09.2018

Ver­pflichtungs­erklärung des Jobcenters zur Miet­schulden­über­nahme muss an Vermieter gerichtet seinZusendung der Erklärung an Wohnungsmieter unzureichend

Die Ver­pflichtungs­erklärung eines Jobcenters zur Übernahme der Mietschulden muss an den Vermieter gerichtet sein. Wird sie stattdessen lediglich an den Wohnungsmieter gesendet, liegt keine wirksame Ver­pflichtungs­erklärung im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen Mietrückständen kann daher wirksam bleiben. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 wurde einem Berliner Wohnungsmieter fristlos gekündigt, weil er für Februar 2016 und von Februar 2018 bis April 2018 einen Mietrückstand in Höhe von fast 3.000 EUR anhäufte. Zwar erklärte das Jobcenter im Mai 2018 gegenüber dem Mieter, die Mietschulden zu übernehmen. Die Vermieterin hielt dies aber für unbeachtlich und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB wirksam sei.

Keine wirksame Verpflich­tungs­er­klärung des Jobcenters

Die fristlose Kündigung sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht aufgrund der Erklärung des Jobcenters gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam. Denn bei dieser Erklärung handele es sich nicht um eine wirksame Verpflichtungserklärung im Sinne der Vorschrift. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Erklärung gegenüber der Vermieterin abgegeben worden wäre. Eine Erklärung gegenüber dem Mieter genüge nicht. Durch das Schreiben habe die Vermieterin keinen eigenen Anspruch gegen das Jobcenter erworben, den sie gegebenenfalls hätte gerichtlich geltend machen können.

Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2018, 1399/18)

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