Landgericht Berlin Urteil02.03.2017
Wandhängendes WC und Strukturheizkörper als Handtuchwärmer wohnwerterhöhend, keine Wohnwerterhöhung jedoch bei unterdimensioniertem FahrradabstellraumKeine Wohnwertminderung wegen innenliegendem Badfenster mit Sichtschutz sowie vom Bad ausgehende Geruchs- und Lärmbelästigung
Ein wandhängendes WC und ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer sind als wohnwerterhöhenden Merkmale zu werten. Ein abschließbarer Fahrradabstellraum führt nicht zu einer Wohnwerterhöhung, wenn er zu klein ist. Ein innenliegendes Badfenster sowie eine vom Bad ausgehende Geruchs- und Geräuschbelästigung stellen keine wohnwertmindernde Merkmale dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Wohnungsmieterin einer Mieterhöhung mit Wirkung zum 1. September 2015 zustimmen. Da die Mieterin die Berechnung der Vermieter für unzutreffend hielt, weigerte sie sich dem nachzukommen. So bemängelte sie, dass das Bad nicht überwiegend gefliest war. Zudem verfügte das Bad über ein in die Wohnung gerichtetes Fenster, weshalb die Mieterin eine Sichtschutzbeklebung anbrachte, was zu einer Verdunkelung des Bads führte. Ihrer Meinung nach liege damit das Negativmerkmal "Bad ohne Fenster" vor. Weiterhin kam es aufgrund eines zentimeterbreiten Spaltes an der Badezimmertür zu einer Geruchs-und Geräuschbelästigung im angrenzenden Wohnzimmer, was nach Meinung der Mieterin zu einer Wohnwertminderung führe. Ferner hielt sie den vorhandenen abschließbaren Fahrradabstellraum für unterdimensioniert, weshalb er nicht als wohnwerterhöhend gewertet werden könne. Auf 30 Mietparteien kamen 12 bis 15 Abstellmöglichkeiten. Die Vermieter ließen die Einwände nicht gelten und erhoben Klage. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Mitte über den Fall entschied, musste das Landgericht Berlin in der Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.
Anspruch auf Zustimmung zur teilweisen Mieterhöhung
Das Landgericht Berlin bejahte ein Anspruch der Vermieter auf Zustimmung zur teilweisen Mieterhöhung.
Positive Ausstattung des Bads aufgrund wandhängendem WC und Strukturheizkörper als Handtuchwärmer
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Ausstattung des Bads als positiv zu bewerten. Zwar liege das Negativmerkmal "nicht überwiegend geflieste Wände" vor. Jedoch überwiegen mit dem wandhängendem WC und dem Strukturheizkörper als Handtuchwärmer die wohnwerterhöhenden Merkmale.
Kein Vorliegen des Negativmerkmals "Bad ohne Fenster"
Die aufgrund der Sichtschutzbeklebung auftretende Raumverdunklung führe nicht zu einer mit dem Negativmerkmal "Bad ohne Fenster" gleichzusetzende Verdunklung des Bads, so das Landgericht. Ohnehin seien alternative Lösungen für den Sichtschutz denkbar, wie etwa das Anbringen eines Duschvorhangs.
Keine Wohnwertminderung aufgrund Geruchs- und Geräuschbelästigung
Hinsichtlich der Geruchs- und Geräuschbelästigung im Wohnzimmer aufgrund des zentimeterbreiten Spalts in der Badezimmertür verwies das Landgericht mangels eines damit vergleichbaren wohnwertmindernden Merkmals in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel auf gegebenenfalls vorliegende Gewährleistungsansprüche. Von dem Bad ausgehende Geruchs- und Geräuschemissionen seien als solche nicht in den Mietspiegel eingegangen.
Keine Wohnwerterhöhung durch Fahrradabstellraum aufgrund Unterdimensionierung
Das Landgericht erachtete schließlich das wohnwerterhöhende Merkmal "abschließbarer Fahrradabstellraum" für nicht gegeben. Zwar sei der Raum abschließbar, jedoch unterdimensioniert. Zwar gebe der Mietspiegel eine bestimmte Kapazität des Fahrradabstellraums nicht vor. Jedoch komme dem Raum dann keine tatsächlich den Wohnwert erhöhende Wirkung zu, wenn er unzureichend ist. So liege der Fall hier.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)