18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24383

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Urteil02.03.2017Landgericht Berlin67 S 375/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 595Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 595
  • WuM 2017, 213Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 213
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil20.10.2016, 12 C 318/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil02.03.2017

Wandhängendes WC und Struk­tur­heiz­körper als Handtuchwärmer wohnwert­er­höhend, keine Wohnwert­er­höhung jedoch bei unter­dimensioniertem Fahrra­dab­stellraumKeine Wohnwert­min­derung wegen innenliegendem Badfenster mit Sichtschutz sowie vom Bad ausgehende Geruchs- und Lärmbelästigung

Ein wandhängendes WC und ein Struk­tur­heiz­körper als Handtuchwärmer sind als wohnwert­er­hö­henden Merkmale zu werten. Ein abschließbarer Fahrra­dab­stellraum führt nicht zu einer Wohnwert­er­höhung, wenn er zu klein ist. Ein innenliegendes Badfenster sowie eine vom Bad ausgehende Geruchs- und Geräu­sch­be­läs­tigung stellen keine wohnwert­min­dernde Merkmale dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Wohnungs­mieterin einer Mieterhöhung mit Wirkung zum 1. September 2015 zustimmen. Da die Mieterin die Berechnung der Vermieter für unzutreffend hielt, weigerte sie sich dem nachzukommen. So bemängelte sie, dass das Bad nicht überwiegend gefliest war. Zudem verfügte das Bad über ein in die Wohnung gerichtetes Fenster, weshalb die Mieterin eine Sicht­schutz­be­klebung anbrachte, was zu einer Verdunkelung des Bads führte. Ihrer Meinung nach liege damit das Negativmerkmal "Bad ohne Fenster" vor. Weiterhin kam es aufgrund eines zenti­me­ter­breiten Spaltes an der Badezimmertür zu einer Geruchs-und Geräuschbelästigung im angrenzenden Wohnzimmer, was nach Meinung der Mieterin zu einer Wohnwertminderung führe. Ferner hielt sie den vorhandenen abschließbaren Fahrradabstellraum für unter­di­men­si­oniert, weshalb er nicht als wohnwerterhöhend gewertet werden könne. Auf 30 Mietparteien kamen 12 bis 15 Abstell­mög­lich­keiten. Die Vermieter ließen die Einwände nicht gelten und erhoben Klage. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Mitte über den Fall entschied, musste das Landgericht Berlin in der Berufungs­instanz eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Zustimmung zur teilweisen Mieterhöhung

Das Landgericht Berlin bejahte ein Anspruch der Vermieter auf Zustimmung zur teilweisen Mieterhöhung.

Positive Ausstattung des Bads aufgrund wandhängendem WC und Struk­tur­heiz­körper als Handtuchwärmer

Nach Auffassung des Landgerichts sei die Ausstattung des Bads als positiv zu bewerten. Zwar liege das Negativmerkmal "nicht überwiegend geflieste Wände" vor. Jedoch überwiegen mit dem wandhängendem WC und dem Struk­tur­heiz­körper als Handtuchwärmer die wohnwert­er­hö­henden Merkmale.

Kein Vorliegen des Negativmerkmals "Bad ohne Fenster"

Die aufgrund der Sicht­schutz­be­klebung auftretende Raumverdunklung führe nicht zu einer mit dem Negativmerkmal "Bad ohne Fenster" gleich­zu­setzende Verdunklung des Bads, so das Landgericht. Ohnehin seien alternative Lösungen für den Sichtschutz denkbar, wie etwa das Anbringen eines Duschvorhangs.

Keine Wohnwert­min­derung aufgrund Geruchs- und Geräu­sch­be­läs­tigung

Hinsichtlich der Geruchs- und Geräu­sch­be­läs­tigung im Wohnzimmer aufgrund des zenti­me­ter­breiten Spalts in der Badezimmertür verwies das Landgericht mangels eines damit vergleichbaren wohnwert­min­dernden Merkmals in der Orien­tie­rungshilfe zum Berliner Mietspiegel auf gegebenenfalls vorliegende Gewähr­leis­tungs­ansprüche. Von dem Bad ausgehende Geruchs- und Geräu­sche­mis­sionen seien als solche nicht in den Mietspiegel eingegangen.

Keine Wohnwert­er­höhung durch Fahrra­dab­stellraum aufgrund Unter­di­men­si­o­nierung

Das Landgericht erachtete schließlich das wohnwert­er­höhende Merkmal "abschließbarer Fahrra­dab­stellraum" für nicht gegeben. Zwar sei der Raum abschließbar, jedoch unter­di­men­si­oniert. Zwar gebe der Mietspiegel eine bestimmte Kapazität des Fahrra­dab­stellraums nicht vor. Jedoch komme dem Raum dann keine tatsächlich den Wohnwert erhöhende Wirkung zu, wenn er unzureichend ist. So liege der Fall hier.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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