21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22215

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Hinweisbeschluss10.11.2015Landgericht Berlin67 S 369/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 16Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 16
  • NJW 2016, 418Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 418
  • NZM 2016, 97Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 97
  • WuM 2016, 103Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 103
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil, 15b C 26/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss10.11.2015

Kein Wucher aufgrund monatlicher Betriebs­kosten­pauschale von 145 EuroKein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund 40 prozentiger Abweichung zwischen vereinbarter Betriebs­kosten­pauschale und durch­schnitt­licher Betriebskosten

Eine Abweichung von 40 % zwischen der vereinbarten Betriebs­kosten­pauschale von 145 Euro monatlich und der durch­schnitt­lichen Betriebskosten von 103,49 Euro monatlich stellt kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar. Die Vereinbarung über die Pauschale ist daher nicht als Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer 61 qm großen Wohnung auf Auszahlung eines Betrie­bs­kos­ten­gut­habens. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab, da die Mietver­trags­parteien eine Betrie­bs­kos­ten­pau­schale in Höhe von 145 Euro im Monat vereinbart hatten. Der Mieter hielt diese aber aufgrund von Wucher für unwirksam und legte daher Berufung ein.

Keine Unwirksamkeit der Vereinbarung über Betrie­bs­kos­ten­pau­schale aufgrund Wuchers

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Nach Ansicht des Landgerichts sei das für den Wucher­tat­bestand nach § 138 Abs. 2 BGB erforderliche grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer monatlichen Betrie­bs­kos­ten­pau­schale von 145 Euro nicht gegeben. Denn gemäß einer von der Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung und Umwelt erstellten Betrie­bs­kos­ten­übersicht betragen die monatlichen kalten Betriebskosten in Berlin durch­schnittlich 1,69 Euro/qm. Dies habe für die 61 qm große Wohnung des Mieters im Durchschnitt kalte monatliche Betriebskosten von 103,49 Euro ergeben. Somit habe eine Differenz von 40 % vorgelegen, welche als zumindest nicht grob anzusehen gewesen sei.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 103/rb)

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