Dokument-Nr. 22215
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- MDR 2016, 16Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 16
- NJW 2016, 418Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 418
- NZM 2016, 97Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 97
- WuM 2016, 103Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 103
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil, 15b C 26/15
- Missverhältnis zwischen ortsüblicher Marktmiete und tatsächlicher Miete um mehr als 50 % führt insoweit zur Unwirksamkeit des WohnungsmietvertragsLandgericht Hamburg, Urteil31.05.2016, 316 S 81/15
- Kein Anspruch auf Betriebskostenabrechnung bei Vereinbarung einer BetriebskostenpauschaleAmtsgericht Bad Iburg, Urteil06.04.2023, 4 C 3/23 (9)
Landgericht Berlin Hinweisbeschluss10.11.2015
Kein Wucher aufgrund monatlicher Betriebskostenpauschale von 145 EuroKein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund 40 prozentiger Abweichung zwischen vereinbarter Betriebskostenpauschale und durchschnittlicher Betriebskosten
Eine Abweichung von 40 % zwischen der vereinbarten Betriebskostenpauschale von 145 Euro monatlich und der durchschnittlichen Betriebskosten von 103,49 Euro monatlich stellt kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar. Die Vereinbarung über die Pauschale ist daher nicht als Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer 61 qm großen Wohnung auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab, da die Mietvertragsparteien eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 145 Euro im Monat vereinbart hatten. Der Mieter hielt diese aber aufgrund von Wucher für unwirksam und legte daher Berufung ein.
Keine Unwirksamkeit der Vereinbarung über Betriebskostenpauschale aufgrund Wuchers
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Nach Ansicht des Landgerichts sei das für den Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB erforderliche grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 145 Euro nicht gegeben. Denn gemäß einer von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erstellten Betriebskostenübersicht betragen die monatlichen kalten Betriebskosten in Berlin durchschnittlich 1,69 Euro/qm. Dies habe für die 61 qm große Wohnung des Mieters im Durchschnitt kalte monatliche Betriebskosten von 103,49 Euro ergeben. Somit habe eine Differenz von 40 % vorgelegen, welche als zumindest nicht grob anzusehen gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 103/rb)
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