18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33448

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Urteil06.04.2023Amtsgericht Bad Iburg4 C 3/23 (9)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 647Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 647
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Amtsgericht Bad Iburg Urteil06.04.2023

Kein Anspruch auf Betriebs­kosten­abrechnung bei Vereinbarung einer Betriebs­kosten­pauschaleZulässigkeit einer Vereinbarung über Betriebs­kosten­pauschale

Haben die Miet­vertrags­parteien eine Betriebs­kosten­pauschale vereinbart, so besteht für den Mieter kein Anspruch auf eine Betriebs­kosten­abrechnung. Die Vereinbarung über eine Betriebs­kosten­pauschale ist wirksam. Dies hat das Amtsgericht Bad Iburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 kam es zum Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen. Dabei vereinbarten die Vertrags­parteien eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 150 € monatlich. Im Jahr 2023 klagte der Mieter nunmehr auf Erteilung der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2019 und 2020.

Kein Anspruch auf Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen

Das Amtsgericht Bad Iburg entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen zu. Denn ein solcher Anspruch setze die Vereinbarung einer Vorauszahlung der Betriebskosten voraus. So lag der Fall hier nicht. Die Parteien haben vereinbart, dass die Betriebskosten als Pauschale zu zahlen sind. Eine solche Vereinbarung sei zulässig.

Quelle: Amtsgericht Bad Iburg, ra-online (zt/WuM 2023, 647/rb)

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