18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24922

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Landgericht Berlin Urteil19.03.2007

Absenken von Dielenbrettern bei Belastung begründet Anspruch auf Erneuerung des Dielenfußbodens in AltbauwohnungMieter darf einwandfreien Verbund der einzelnen Dielenbretter erwarten

Der Mieter einer Altbauwohnung hat zwar keinen Anspruch auf einen neuen Dielenfußboden. Er darf aber einen einwandfreien Verbund der einzelnen Dielenbretter erwarten. Sind die Fugen daher so breit, dass sich einzelne Dielenbretter bei Belastung absenken, besteht ein Anspruch auf Erneuerung des Dielenfußbodens. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall zeigten die Mieter einer Altbauwohnung ihrer Vermieterin mehrere Mängel an. Unter anderem bemängelten sie den Zustand des Dielenfußbodens. So senkten sich die Dielenbretter im Bereich des Eingangs zum Wohnzimmer und zum Bad ab, wenn man sie betrat. Dabei geriet ein aufgestellter Schrank ins Wackeln. Es stellten sich nachfolgend Fugenbreiten von ,5 bis ,7 mm heraus. Zudem war an mehreren Stellen der Fugenkitt herausgelöst. Da sich die Vermieterin weigerte den Zustand des Dielenfußbodens als problematisch anzusehen, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Erneuerung des Dielenfußbodens

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Den Mietern stehe ein Anspruch auf Erneuerung des Dielenfußbodens gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

Spalten zwischen Dielenbrettern grundsätzlich kein Mangel

Zwar könne ein Mieter nach Ansicht des Landgerichts nicht erwarten, dass ein Dielenfußboden in einem Altbau dieselbe Qualität habe wie in einem Neubau. Es sei ein allgemein zu beobachtendes Phänomen, dass Dielenbretter sich durch eine Austrocknung des Holzes zusammenziehen und dadurch zwischen den einzelnen Brettern Spalten entstehen können. Diese Spalten stellen grundsätzlich in einem Altbau keinen Mangel dar.

Mieter darf einwandfreien Verbund der einzelnen Dielenbretter erwarten

Ein Mangel sei jedoch anzunehmen, so das Landgericht, wenn die Fugen so breit werden, dass ein einwandfreier Verbund der Dielen über Nut und Feder nicht mehr gewährleistet sei. Dies äußere sich darin, dass einzelne Dielenbretter sich bei einer isolierten Belastung absenken, weil sie ihre Last nicht mehr an die benachbarten Bretter weitergeben können. So habe der Fall hier gelegen. Auch bei einem alten Dielenboden dürfe der Mieter erwarten, dass ein einwandfreier Verbund der einzelnen Dielenbretter gegeben sei. Denn nur dann sei eine funkti­o­ns­ge­rechte Nutzung des Dielenbodens zum Betreten und zum Aufstellen von Möbeln mit Punktbelastung möglich.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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