21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30053

Drucken
Beschluss28.12.2020Landgericht Berlin67 S 330/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 311Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 311
  • WuM 2021, 178Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 178
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 25 C 5091/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss28.12.2020

Versäumung der Frist zur Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht durch neues Erhöhungs­ver­langen im Rechtsstreit geheilt werdenNachbes­se­rungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasst nicht Versäumung der Klagefrist

Versäumt der Vermieter die Frist zur Einreichung der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB), so kann er dies nicht durch ein neues Erhöhungs­ver­langen im Rechtsstreit heilen. Das Nachbes­se­rungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasst nicht die Versäumung der Klagefrist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte im Jahr 2020 die Klage einer Vermieterin auf Erteilung der Zustimmung zur Vergleichs­mie­t­er­höhung abgewiesen, da die Klagefrist aus § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht eingehalten wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein. Sie verwies darauf, dass sie in der Klageschrift eine weitere Erhöhungs­er­klärung nachgeschoben hat und somit die Versäumung der Klagefrist geheilt worden sei.

Keine Heilung der Versäumung der Klagefrist durch nachgeschobene Erhöhungs­er­klärung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klage der Vermieterin sei abzuweisen gewesen, da sie hinsichtlich des vorge­richt­lichen Erhöhungs­ver­langens die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt hat. Die nachgeschobene weitere Erhöhungs­er­klärung im Rechtsstreit ändere daran nichts. Das Nachbes­se­rungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasse lediglich formelle Fehler eines vorge­richt­lichen Erhöhungs­ver­langens, nicht jedoch die Versäumung der Klagefrist.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30053

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI