Landgericht Berlin Beschluss28.12.2020
Versäumung der Frist zur Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht durch neues Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit geheilt werdenNachbesserungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasst nicht Versäumung der Klagefrist
Versäumt der Vermieter die Frist zur Einreichung der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB), so kann er dies nicht durch ein neues Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit heilen. Das Nachbesserungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasst nicht die Versäumung der Klagefrist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte im Jahr 2020 die Klage einer Vermieterin auf Erteilung der Zustimmung zur Vergleichsmieterhöhung abgewiesen, da die Klagefrist aus § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht eingehalten wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein. Sie verwies darauf, dass sie in der Klageschrift eine weitere Erhöhungserklärung nachgeschoben hat und somit die Versäumung der Klagefrist geheilt worden sei.
Keine Heilung der Versäumung der Klagefrist durch nachgeschobene Erhöhungserklärung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klage der Vermieterin sei abzuweisen gewesen, da sie hinsichtlich des vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt hat. Die nachgeschobene weitere Erhöhungserklärung im Rechtsstreit ändere daran nichts. Das Nachbesserungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasse lediglich formelle Fehler eines vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens, nicht jedoch die Versäumung der Klagefrist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)