18.10.2024
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Dokument-Nr. 30053

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Beschluss28.12.2020Landgericht Berlin67 S 330/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 311Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 311
  • WuM 2021, 178Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 178
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 25 C 5091/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss28.12.2020

Versäumung der Frist zur Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht durch neues Erhöhungs­ver­langen im Rechtsstreit geheilt werdenNachbes­se­rungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasst nicht Versäumung der Klagefrist

Versäumt der Vermieter die Frist zur Einreichung der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB), so kann er dies nicht durch ein neues Erhöhungs­ver­langen im Rechtsstreit heilen. Das Nachbes­se­rungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasst nicht die Versäumung der Klagefrist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte im Jahr 2020 die Klage einer Vermieterin auf Erteilung der Zustimmung zur Vergleichs­mie­t­er­höhung abgewiesen, da die Klagefrist aus § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht eingehalten wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein. Sie verwies darauf, dass sie in der Klageschrift eine weitere Erhöhungs­er­klärung nachgeschoben hat und somit die Versäumung der Klagefrist geheilt worden sei.

Keine Heilung der Versäumung der Klagefrist durch nachgeschobene Erhöhungs­er­klärung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klage der Vermieterin sei abzuweisen gewesen, da sie hinsichtlich des vorge­richt­lichen Erhöhungs­ver­langens die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt hat. Die nachgeschobene weitere Erhöhungs­er­klärung im Rechtsstreit ändere daran nichts. Das Nachbes­se­rungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasse lediglich formelle Fehler eines vorge­richt­lichen Erhöhungs­ver­langens, nicht jedoch die Versäumung der Klagefrist.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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