23.11.2024
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Dokument-Nr. 28542

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Landgericht Berlin Beschluss12.03.2020

LG Berlin hält "Berliner Mietendeckel" für formell verfas­sungs­widrigLG Berlin erbittet Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts zum Berliner Mietendeckel

Das Landgericht Berlin erachtet die Vorschriften des am 23. Februar 2020 in Kraft getretenen sogenannten "Berliner Mietendeckels" (Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mieten­be­grenzung (MietenWoG Bln)) für verfas­sungs­widrig und hat im Berufungs­ver­fahren beschlossen, dem Bundes­verfassungs­gericht diese Frage zur Entscheidung vorzulegen.

In einem Mieter­hö­hungs­kla­ge­ver­fahren hatte das Amtsgericht Spandau die beklagten Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 895 Euro auf 964,61 Euro mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 verurteilt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung beriefen sich die Mieter unter anderem auf den im Verlaufe des Berufungs­ver­fahrens in Kraft getretenen "Berliner Mietendeckel" und machten geltend, dass der mit der klagenden Vermieterin geschlossene Mietvertrag dem "Mietenstopp" des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln unterfalle.

LG hält "Berliner Mietendeckels" für formell verfas­sungs­widrig

Das Landgericht Berlin vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften des "Berliner Mietendeckels" formell verfassungswidrig seien, da dem Land Berlin insoweit die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz gefehlt habe. Aus diesem Grund erfolgt die Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Im Falle der Verfas­sungs­ge­mäßheit des "Mietendeckels", so das Landgericht, könnten sich die Mieter auf den dort angeordneten "Mietenstopp" berufen.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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