Landgericht Berlin Urteil15.11.2016
Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei fehlenden Angaben zum Grund der Notwendigkeit der WohnnutzungPauschale Angabe "wohnhaft bei Freunden" nicht ausreichend
Eine Eigenbedarfskündigung muss konkrete Angaben dazu enthalten, warum der Vermieter die Wohnung zu seinen Zwecken benötigt. Allein die pauschale Angabe, er lebe zurzeit bei Freunden, genüge dazu nicht. Vielmehr sind Einzelheiten zur genauen Wohnsituation erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Wohnung im Juni 2015 eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Als Grund für das Interesse an der Wohnung gab der Vermieter im Wesentlichen an, seit zwei Jahren in Berlin zu wohnen, ein Restaurant zu betreiben, derzeit bei Freunden zu wohnen und die Wohnung ersteigert zu haben, um dort einzuziehen. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht, so dass der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe erhob.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zugestanden. Die Eigenbedarfskündigung sei wegen unzureichender Begründung unwirksam gewesen. Eine Kündigung, die lediglich die Absicht der eigenen Nutzung der Wohnung mitteilt, genüge nicht den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB. So habe der Fall hier gelegen.
Unzureichende Begründung der Eigenbedarfskündigung
Die vom Vermieter mitgeilte Absicht, die Wohnung selbst nutzen zu wollen, habe nach Ansicht des Landgerichts nicht dem Begründungserfordernis genügt. Er habe keinen konkreten Sachverhalt beschrieben, auf den er sein Interesse an der Wohnung stützt. Die pauschale Angabe, bei Freunden zu wohnen, sei zu unkonkret und nicht nachprüfbar gewesen, da sich daraus keine Einzelheiten der genauen Wohnsituation ergeben haben und nicht klar gewesen sei, ob zum Beispiel ein (Unter-) Mietvertrag besteht, wie groß der ihm zur Verfügung stehende Wohnraum ist oder ob es sich nur um eine Notlösungen handelt. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, inwiefern der Vermieter die Wohnung für sich selbst zu Wohnzwecken benötigt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 50/rb)