13.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33192

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Urteil25.04.2023Landgericht Berlin67 S 103/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 406Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 406
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil05.04.2022, 5 C 224/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil25.04.2023

Bei fehlender Nachweisbarkeit des Eingangs der Mietzahlung müssen Mieter umgehend erneute Überweisung vornehmenAnderenfalls droht Kündigung wegen Zahlungs­rück­stands

Weist der Vermieter auf den fehlenden Eingang der Mietzahlung hin und können die Mieter den Zahlungseingang nicht nachweisen, müssen sie umgehend eine erneute Überweisung vornehmen. Anderenfalls droht eine Kündigung wegen Zahlungs­rück­stands. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass die Mieter ihre Miete nicht gezahlt haben. Diese behaupteten zwar, die Überweisungen vorgenommen zu haben, die Vermieterin konnte aber durch Bankunterlagen belegen, dass keine Zahlungs­eingänge vorlagen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Sie legten Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Überweisungen ausgeführt wurden.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Kündigung wegen Zahlungs­rück­stands sei wirksam.

Mieter müssen Zahlungseingang nachweisen

Zwar kommen Mieter mit der laufenden Miete nicht in Verzug, so das Landgericht, wenn sie die Zahlungs­an­weisung bis zur Fälligkeit der Miete vornehmen und die Miete dem Konto des Vermieters später tatsächlich gutgeschrieben wird. Den Zahlungseingang müssen die Mieter aber im Streitfall nachweisen. Können sie dies nicht, so müssen sie unverzüglich erneut die Zahlung vornehmen. Im vorliegenden Fall haben die Mieter die Gutschrift der Zahlungen auf das Konto der Vermieterin nicht beweisen können. Unterlagen, aus denen sich ergeben, dass die Überweisungen ausgeführt wurden, genügen nicht, da sie eben keine Gutschrift auf dem Konto des Vermieters belegen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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