23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27715

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Urteil25.06.2019Landgericht Berlin67 S 100/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 920Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 920
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Münster, Urteil19.03.2019, 5 C 401/18
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil25.06.2019

Mittels Formu­la­r­miet­vertrag auf Grund­s­tücks­mieter abgewälzte Gartenpflege kann Recht zum Fällen von Bäumen begründenUnklare Regelungen zu Befugnis des Mieters gehen zu Lasten des Vermieters

Wird mittels eines Formular­miet­vertrags die Gartenpflege dem Grund­s­tücks­mieter auferlegt, so kann dies ein Recht zum Fällen schadhafter oder für den Mieter störender Bäume begründen. Sind die Regelungen zur Befugnis des Mieters im Mietvertrag nämlich unklar, so geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter eines Hausgrundstücks in Berlin mehrere Bäume gefällt. Damit waren die Vermieter nicht einverstanden und klagten auf Zahlung von Schadensersatz. Nach dem Formu­la­r­miet­vertrag war den Mietern die Gartenpflege auferlegt. Der Vertrag regelte zwar eine Vielzahl von Verhal­tenspflichten der Mieter im Detail, die Befugnis zum Fällen von Bäumen wurde aber nicht ausdrücklich genannt. Jedoch wurde allgemein von "Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder anderen Veränderungen der Mietsache" gesprochen.

Amtsgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Seiner Auffassung nach haben die Mieter keine Pflichtverletzung begangen. Die Entfernung der Bäume habe vertragsgemäßen Gebrauch entsprochen, da den Mietern die Gartenpflege oblag und die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die den Mietern das Fällen von Bäumen verboten hat. Gegen diese Entscheidung legten die Vermieter Berufung ein.

Landgericht hält Regelung im Mietvertrag zur Gartenpflege für unklar

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Mieter allein auf Grundlage des Mietvertrags berechtigt seien, schadhafte oder störende Bäume zu fällen. Der Mietvertrag habe im Lichte der Unkla­r­hei­ten­re­gelung des § 305 c Abs. 2 BGB keine ausreichend klare Regelung getroffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Mieter im Rahmen der ihnen auferlegten Pflicht zur Übernahme der Gartenpflege auch zur Entfernung von Bäumen berechtigt und verpflichtet sein sollten. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Vermieter.

Übergangener Einwand zum Ausdrücklichen Verbot des Bäumefällens

Das Landgericht entschied dennoch zu Gunsten der Vermieter. Denn das Amtsgericht habe den Einwand der Vermieter, bei Unterzeichnung des Mietvertrags darauf hingewiesen zu haben, dass das Fällen von Bäumen nicht erlaubt sei, ohne verfah­rens­rechtliche Rechtfertigung übergangen. Das Landgericht wies den Rechtsstreit daher zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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