21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22451

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Landgericht Berlin Beschluss17.03.2016

Berlin: Eigen­bedarfs­kündigung nach Wohnrau­mum­wandlung in Eigentum für Dauer einer zehnjährigen Sperrfrist ausgeschlossenSperrfrist gilt auch für erworbenes und umgewandeltes Wohnungs­ei­gentum vor Inkrafttreten der Kündigungs­schutz­klausel-Verordnung

Das Landgericht Berlin hat in einem Berufungs­ver­fahren darauf hingewiesen, dass eine auf Eigenbedarf des Vermieters gestützte Kündigung von Mietwohnraum - sofern es sich um in Berlin gelegenes Wohnungs­ei­gentum handele - während einer Sperrfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung der Wohnung ausgeschlossen ist. Wegen der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes ist die mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Kündigungs­schutz­klausel-Verordnung auch dann anwendbar, wenn die Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt veräußert wurde.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Jahr 2009 ein im Hansaviertel gelegenes Mietwohnhaus in Wohnungs­ei­gentum umgewandelt worden war, hatte der klagende Vermieter im selben Jahr eine der Wohnungen erworben. Diese Wohnung war bereits seit 1979 an den verklagten Mieter vermietet. Am 21. April 2014 sprach der Vermieter die Kündigung des Mietver­hält­nisses wegen Eigenbedarfs aus; der Mieter war damit nicht einverstanden. Die daraufhin erhobene Räumungsklage gegen den Mieter hat das Amtsgericht Mitte abgewiesen.

Verordnung verstößt aufgrund überragender Bedeutung des Mieterschutzes nicht gegen verfas­sungs­recht­liches Rückwir­kungs­verbot

Das Landgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil für offensichtlich unbegründet gehalten. In seiner Entscheidung wies das Gericht den Vermieter darauf hin, dass nach einer Wohnungs­um­wandlung in Wohnungs­ei­gentum die Eigen­be­da­rfs­kün­digung von Wohnraum im gesamten Stadtgebiet von Berlin nach der anwendbaren Kündi­gungs­schutz­klausel-VO des Senats von Berlin vom 13. August 2013 für die Dauer einer zehnjährigen Sperrfrist seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs ausgeschlossen sei. Diese Frist, die vorliegend in 2009 zu laufen begonnen habe, sei bei Ausspruch der Kündigung am 21. April 2014 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Berliner Kündi­gungs­schutz­klausel-VO erfasse auch zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Mietver­hältnisse, selbst wenn der Vermieter den Wohnraum - wie im zu beurteilenden Fall - bereits vor ihrem Inkrafttreten erworben habe. Die Verordnung sei verfas­sungsgemäß, insbesondere verstoße sie wegen der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes für das allgemeine Wohl nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Rückwir­kungs­verbot. Zwar vertraue ein Vermieter bei Erwerb von Wohnungs­ei­gentum darauf, dass er nur nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschriften in seinen rechtlichen Möglichkeiten, über die Wohnung zu verfügen, beschränkt werde. Diese Erwar­tungs­haltung müsse jedoch im Hinblick auf das Ziel, die Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu versorgen, zurücktreten. Zudem habe der Vermieter damit rechnen können, dass der Senat von Berlin den bereits seit 2004 geltenden Kündigungsschutz (sieben Jahre in einigen Bezirken von Berlin) zeitlich und räumlich erweitern könnte.

Der Vermieter hat seine Berufung aufgrund des Hinweis­be­schlusses des Gerichts zurückgenommen.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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