21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33196

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Urteil02.06.2023Landgericht Berlin66 S 170/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 799Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 799
  • MDR 2023, 972Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 972
  • WuM 2023, 423Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 423
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil18.05.2022, 25 C 211/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil02.06.2023

Unwirksamkeit einer Eigen­bedarfs­kündigung zwecks Umgehung einer Verwertungs­kündigungUnwirksamkeit wegen Rechts­miss­brauchs

Eine Eigen­bedarfs­kündigung ist wegen Rechts­miss­brauchs unwirksam, wenn die frühere Wohnung der Bedarfsperson gekündigt wurde, um sie leer stehend teurer veräußern zu können. In diesem Fall liegt eine unzulässige Umgehung einer Verwertungs­kündigung vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter gab an, die Wohnung für seinen Ehemann zu benötigen. Der als Immobi­li­en­ver­walter tätige Ehemann wollte die Wohnung zu Wohnzwecken und zur gewerblichen Tätigkeit nutzen. Sie war 96,10 qm groß und verfügte über 3 Zimmer. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht. Er verwies darauf, dass der Ehemann des Vermieters bereits eine vergleichbare Wohnung in der Nachbarschaft angemietet hatte. Der Mietvertrag wurde aber vom Vermieter gekündigt, um die Wohnung leer stehend besser verkaufen zu können. Die Wohnung hatte ebenfalls mindestens 3 Zimmer und war ca. 100 qm groß. Dem Vermieter war dies egal und erhob Räumungsklage.

Amtsgericht wies Räumungsklage ab

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wies die Klage ab. Es hielt die Eigen­be­da­rfs­kün­digung für unwirksam. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei unwirksam. Der darin geltend gemachte Wohnbedarf sei durch die Umgehung der Kündi­gungs­be­schrän­kungen aus § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vom Kläger und seinem Ehemann geschaffen worden. Gegenüber einem Wohnraummieter sei eine solche Umgehung rechts­miss­bräuchlich.

Zweck der Eigen­be­da­rfs­kün­digung war Verwertung der Wohnung des Ehemanns

Die Eigen­be­da­rfs­kün­digung habe nach Ansicht des Landgerichts ihren zentralen Grund nicht darin gehabt, dass auf Grundlage geänderter Lebens­ver­hältnisse und -bedürfnisse ein neu entstandenes oder erweitertes Eigen­nut­zungs­in­teresse umgesetzt werden sollte. Es sei dem Kläger stattdessen darum gegangen, eine seiner Wohnungen zu veräußern. Da mit dieser Begründung das Mietverhältnis des Beklagten nicht wirksam hätte gekündigt werden können, bedeute es einen Rechtsmissbrauch des Klägers, den bestehenden Schutz seines Mieters durch ein Zusammenwirken mit seinem Ehemann zu umgehen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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