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- GE 2023, 799Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 799
- MDR 2023, 972Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 972
- WuM 2023, 423Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 423
- Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil18.05.2022, 25 C 211/21
Landgericht Berlin Urteil02.06.2023
Unwirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung zwecks Umgehung einer VerwertungskündigungUnwirksamkeit wegen Rechtsmissbrauchs
Eine Eigenbedarfskündigung ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn die frühere Wohnung der Bedarfsperson gekündigt wurde, um sie leer stehend teurer veräußern zu können. In diesem Fall liegt eine unzulässige Umgehung einer Verwertungskündigung vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter gab an, die Wohnung für seinen Ehemann zu benötigen. Der als Immobilienverwalter tätige Ehemann wollte die Wohnung zu Wohnzwecken und zur gewerblichen Tätigkeit nutzen. Sie war 96,10 qm groß und verfügte über 3 Zimmer. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht. Er verwies darauf, dass der Ehemann des Vermieters bereits eine vergleichbare Wohnung in der Nachbarschaft angemietet hatte. Der Mietvertrag wurde aber vom Vermieter gekündigt, um die Wohnung leer stehend besser verkaufen zu können. Die Wohnung hatte ebenfalls mindestens 3 Zimmer und war ca. 100 qm groß. Dem Vermieter war dies egal und erhob Räumungsklage.
Amtsgericht wies Räumungsklage ab
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wies die Klage ab. Es hielt die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Landgericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam. Der darin geltend gemachte Wohnbedarf sei durch die Umgehung der Kündigungsbeschränkungen aus § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vom Kläger und seinem Ehemann geschaffen worden. Gegenüber einem Wohnraummieter sei eine solche Umgehung rechtsmissbräuchlich.
Zweck der Eigenbedarfskündigung war Verwertung der Wohnung des Ehemanns
Die Eigenbedarfskündigung habe nach Ansicht des Landgerichts ihren zentralen Grund nicht darin gehabt, dass auf Grundlage geänderter Lebensverhältnisse und -bedürfnisse ein neu entstandenes oder erweitertes Eigennutzungsinteresse umgesetzt werden sollte. Es sei dem Kläger stattdessen darum gegangen, eine seiner Wohnungen zu veräußern. Da mit dieser Begründung das Mietverhältnis des Beklagten nicht wirksam hätte gekündigt werden können, bedeute es einen Rechtsmissbrauch des Klägers, den bestehenden Schutz seines Mieters durch ein Zusammenwirken mit seinem Ehemann zu umgehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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