Dokument-Nr. 32573
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- GE 2022, 1269Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1269
- Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil27.04.2022, 24 C 117/21
Landgericht Berlin Beschluss14.07.2022
Mieter kann sich trotz abgelehnter Modernisierung auf wohnwertminderndes Merkmal berufenAusschlaggebend ist allein tatsächlicher Zustand der Wohnung
Ein Wohnungsmieter kann sich auf ein wohnwertminderndes Merkmal berufen, auch wenn er zuvor die entsprechende Modernisierung abgelehnt hat. Allein maßgeblich ist der Zustand der Wohnung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin über eine Mieterhöhung. Die Mieterin hielt den Umstand, dass das WC ohne Lüftungsmöglichkeit war, für ein wohnwertminderndes Merkmal. Der Vermieter meinte, die Mieterin könne sich darauf nicht berufen, da sie in der Vergangenheit eine umfangreiche Sanierung des Bades abgelehnt hatte. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg hielt das Berufen auf das wohnwertmindernde Merkmal für zulässig. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Wohnwertminderndes Merkmal ist trotz abgelehnter Modernisierung zu berücksichtigen
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei unbeachtlich, dass die Mieterin die Modernisierung des Bades nicht habe dulden wollen. Ausschlaggebend sei allein der tatsächliche Zustand der Wohnung und nicht etwaige Modernisierungsvorhaben, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht umgesetzt wurden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 1269/rb)
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