21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32731

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Urteil09.12.2022Landgericht Berlin66 S 108/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 92Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 92
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Landgericht Berlin Urteil09.12.2022

Berück­sich­tigung eines wohnwert­min­dernden Merkmals trotz verweigerter ModernisierungBei Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist tatsächlicher Zustand der Wohnung maßgeblich

Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung an. Ein wohnwert­min­derndes Merkmal wird also auch dann berücksichtigt, wenn der Mieter eine frühere Modernisierung abgelehnt hat. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Vermieter in Berlin im Mai 2021 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Der Mieter hielt den Anspruch für nicht gegeben und verwies auf den fehlenden Fliesenspiegel im Badezimmer. Seiner Meinung nach begründe dies ein wohnwert­min­derndes Merkmal. Der Vermieter meinte, der Mieter könne sich darauf nicht berufen, da er eine beabsichtigte Modernisierung des Bades abgelegt hatte.

Berück­sich­tigung des wohnwert­min­dernden Merkmals

Das Landgericht Berlin entschied, dass das wohnwert­min­dernde Merkmal zu berücksichtigen sei. Dass der Mieter eine entsprechende Modernisierung abgelehnt hatte, sei unerheblich, da es bei der Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ankomme. Wenn ein Vermieter eine Modernisierung durchführen will und sich ein Mieter dem widersetzt, müsse er eine Duldungsklage erheben. Kommt er dem nicht nach und verändert sich der Zustand der Wohnung daher nicht, habe dies keinen Einfluss auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2023, 92/rb)

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