15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16676

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Beschluss27.12.1990Landgericht Berlin65 T 92/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 1991, 228Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 1991, Seite: 228
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss27.12.1990

Verurteilung eines Vermieters auf Herausgabe eines Schlüssels wird durch Zwangsgeld durchgesetztVoraussetzung: Mieter darf ohne Erlaubnis nicht selbst Schlüssel anfertigen, weil er dazu ein Zertifikat benötigt

Ist der Vermieter dazu verurteilt worden, einen Haustür­sch­lüssel herauszugeben und kann der Mieter nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einen Schlüssel anfertigen, weil der dazu ein Zertifikat benötigt, so ist die Verurteilung durch Zwangsgeld durchzusetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Vermieterin im April 1990 dazu verurteilt einem ihrer Mieter einen Schlüssel zur zentralen Schließanlage herauszugeben. Da sich die Vermieterin jedoch weigerte der Verurteilung nachzukommen, wurde gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt. Dagegen legte sie Beschwerde ein.

Festsetzung des Zwangsgelds war zulässig

Das Landgericht Berlin hielt die Festsetzung des Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO für zulässig. Denn der Mieter sei nicht berechtigt gewesen ohne entsprechender Erlaubnis seiner Vermieterin, selbst einen Schlüssel zur Schließanlage anzufertigen. Die geschuldete Handlung war also unvertretbar, weil ein Dritter sie nicht vornehmen konnte bzw. nicht durfte. Ein weiterer Schlüssel durfte ohne das im Besitz des Vermieters befindliche Zertifikat nicht nachgemacht werden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MM 1991, 228/rb)

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