Landgericht Berlin Beschluss27.12.1990
Verurteilung eines Vermieters auf Herausgabe eines Schlüssels wird durch Zwangsgeld durchgesetztVoraussetzung: Mieter darf ohne Erlaubnis nicht selbst Schlüssel anfertigen, weil er dazu ein Zertifikat benötigt
Ist der Vermieter dazu verurteilt worden, einen Haustürschlüssel herauszugeben und kann der Mieter nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einen Schlüssel anfertigen, weil der dazu ein Zertifikat benötigt, so ist die Verurteilung durch Zwangsgeld durchzusetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Vermieterin im April 1990 dazu verurteilt einem ihrer Mieter einen Schlüssel zur zentralen Schließanlage herauszugeben. Da sich die Vermieterin jedoch weigerte der Verurteilung nachzukommen, wurde gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt. Dagegen legte sie Beschwerde ein.
Festsetzung des Zwangsgelds war zulässig
Das Landgericht Berlin hielt die Festsetzung des Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO für zulässig. Denn der Mieter sei nicht berechtigt gewesen ohne entsprechender Erlaubnis seiner Vermieterin, selbst einen Schlüssel zur Schließanlage anzufertigen. Die geschuldete Handlung war also unvertretbar, weil ein Dritter sie nicht vornehmen konnte bzw. nicht durfte. Ein weiterer Schlüssel durfte ohne das im Besitz des Vermieters befindliche Zertifikat nicht nachgemacht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MM 1991, 228/rb)