18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34022

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Beschluss06.07.2022Landgericht Berlin65 S 65/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 176Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 176
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil03.03.2022, 8 C 340/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss06.07.2022

Keine Modernisierungs­miet­erhöhung bei Austausch einer fast drei Jahrzehnte alten Gaseta­gen­heizungNahezu vollständiger Ablauf der Lebensdauer

Wird eine fast drei Jahrzehnte alte Gaseta­gen­heizung ausgetauscht, kommt eine Modernisierungs­miet­erhöhung nicht in Betracht, da von einem nahezu vollständigen Ablauf der Lebensdauer der Heizung auszugehen ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung seit dem Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln unter anderem über eine Modernisierungsmieterhöhung wegen des Austausches der Gasetagenheizung. Diese war fast drei Jahrzehnte alt gewesen. Das Amtsgericht hielt die Mieterhöhung für unzulässig. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Vollständiger Verbrauch des Abnut­zungs­vorrates

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Wird eine fast drei Jahrzehnte alte Gaseta­gen­heizung ausgetauscht, so dürfe bezüglich der alten Heizung von einem vollständigen Verbrauch des dem Gerät innewohnenden Abnut­zungs­vorrates auszugehen sein. Seine Lebensdauer sei zumindest nahezu vollständig abgelaufen. Insoweit können selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät angesetzt werden, wenn unterstellt werde, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handele.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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