Dokument-Nr. 34022
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- WuM 2024, 176Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 176
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil03.03.2022, 8 C 340/20
Landgericht Berlin Beschluss06.07.2022
Keine Modernisierungsmieterhöhung bei Austausch einer fast drei Jahrzehnte alten GasetagenheizungNahezu vollständiger Ablauf der Lebensdauer
Wird eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, kommt eine Modernisierungsmieterhöhung nicht in Betracht, da von einem nahezu vollständigen Ablauf der Lebensdauer der Heizung auszugehen ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung seit dem Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln unter anderem über eine Modernisierungsmieterhöhung wegen des Austausches der Gasetagenheizung. Diese war fast drei Jahrzehnte alt gewesen. Das Amtsgericht hielt die Mieterhöhung für unzulässig. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Vollständiger Verbrauch des Abnutzungsvorrates
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Wird eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, so dürfe bezüglich der alten Heizung von einem vollständigen Verbrauch des dem Gerät innewohnenden Abnutzungsvorrates auszugehen sein. Seine Lebensdauer sei zumindest nahezu vollständig abgelaufen. Insoweit können selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät angesetzt werden, wenn unterstellt werde, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handele.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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