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- GE 2018, 1060Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1060
Landgericht Berlin Hinweisbeschluss25.06.2018
Rechtswidrige Aufbewahrung einer Waffe mit Munition rechtfertigt fristlose Kündigung des WohnungsmietersSchwerwiegender Verstoß gegen vertragliche Obhutspflichten sowie nachhaltige Störung des Hausfriedens
Die rechtswidrige Aufbewahrung einer Waffe mit Munition rechtfertigt die fristlose Kündigung des Wohnungsmieters gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Denn dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen vertragliche Obhutspflichten sowie eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung durch die Berliner Polizei im Juli 2017 in einer Mietwohnung eine Pistole und ein Magazin mit Munition gefunden. Die Vermieterin sprach aufgrund dessen eine fristlose Kündigung aus. Die Mieterin akzeptierte diese jedoch nicht und weigerte sich daher auszuziehen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Mieterin zurückzuweisen. Durch die rechtswidrige Aufbewahrung einer Waffe und eines Magazins mit Munition in der Wohnung habe die Mieterin besonders schwerwiegend gegen ihre vertragliche Obhutspflichten verstoßen und damit zugleich den Hausfrieden nachhaltig gestört. Die fristlose Kündigung sei daher nach § 569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt gewesen.
Überschreitung des Mietgebrauchs und Vorliegen einer objektiven Gefahr
Ein Wohnungsmieter müsse damit rechnen, so das Landgericht, dass es angesichts der rechtswidrigen Aufbewahrung von Waffen zu strafprozessualen Maßnahmen kommen könne. Mit einem solchen Verhalten überschreite der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Hinzu komme die objektive Gefahr, die von einer Waffe und einem Magazin mit Munition ausgehen. Sie verleihe der Pflichtverletzung ein besonderes Gewicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 1060/rb)
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