18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil18.05.2001

Kein Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer ohne Genehmigung eingebauten ZwischendeckeKein Vorliegen einer ge­nehmigungs­pflichtigen baulichen Veränderung

Einem Vermieter steht kein Anspruch auf Entfernung einer aus lose aufgelegten Brettern bestehende Zwischendecke zu. Eine ge­nehmigungs­pflichtige bauliche Veränderung der Mietsache liegt darin nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieter einer Wohnung verlangten im Jahr 2000 von ihrer Mieterin die Entfernung einer aus lose aufgelegten Brettern bestehende Zwischendecke in der Diele. Hintergrund dessen war der Vorwurf der Vermieter, dass durch den Hängeboden ein Wasserschaden erst verspätet habe erkannt werden können. Ursache für den Wasserschaden waren Schäden in der darüber liegenden Dachge­schoss­wohnung. Die Vermieter verwiesen zudem auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach bauliche Veränderungen der Mietsache ihrer Zustimmung bedürfen. Da die Mieterin sich weigerte die Zwischendecke zu entfernen, erhoben die Vermieter Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Ein Mieter sei nicht verpflichtet eine eigenmächtig eingebaute Zwischendecke zu entfernen, wenn ein schwer zu beseitigender Eingriff in die Bausubstanz nicht vorliege. Dies gelte selbst dann, wenn durch die Beseitigung des Hängebodens ein eventueller Wasserschaden leichter zu erkennen sei. Gegen diese Entscheidung legten die Vermieter Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Besei­ti­gungs­an­spruch

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Ihnen stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Zwischendecke zu. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch die Zwischendecke Rechte der Vermieter in erheblicher Weise verletzt worden seien. Bei dem Einbau handele es sich um eine lose aufgelegte Bretter­kon­struktion, die ebenso wie vom Mieter eingebaute Schrankwände keine geneh­mi­gungs­pflichtige bauliche Veränderung darstelle. Zudem sei die Zwischendecke auch nicht ursächlich für den Wasserschaden gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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