18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15840

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Urteil22.03.2011Landgericht Berlin65 S 321/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2011, 951Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 951
  • NZM 2011, 548Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 548
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Landgericht Berlin Urteil22.03.2011

Installation eines Handtuch­heiz­körpers stellt Modernisierungs­maßnahme darGebrauchswert des Bades wird erhöht

Installiert der Vermieter im Bad statt einer Wandheizung einen Handtuch­heiz­körper, so erhöht dies den Gebrauchswert des Bades und stellt daher eine Modernisierungs­maßnahme dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritt sich die Mieterin einer Wohnung mit der Vermieterin darüber, ob der neu installierte Handtuchheizkörper eine Verbesserung der Mietsache darstellte.

Anbringung eines Handtuch­heiz­körpers verbesserte Mietsache

Das Landgericht Berlin stellte fest, dass die Installation eines Handtuch­heiz­körpers eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme darstellt. Denn dadurch werde der objektive Gebrauchswert eines Bades verbessert und eine bessere Nutzung ermöglicht. Anders als ein Wandheizkörper könne der Handtuch­heiz­körper eine Doppelfunktion übernehmen. Zum einen heizt er, zum anderen trocknet er. Damit werde die Wärme effektiv genutzt. Aus diesem Grund sei das Vorhandensein eines Handtuch­heiz­körpers auch als wohnwert­er­höhend anzusehen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 2011, 951/rb)

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