21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23779

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Urteil07.09.2016Landgericht Berlin65 S 315/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 14Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 14
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil20.08.2015, 14 C 90/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil07.09.2016

Abweichung des vertragsgemäßen Zustands einer Terrasse durch Austausch des Fliesen­bo­den­belags gegen Holzboden durch VermieterMieter kann bei erheblicher Zustands­ver­än­derung Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustands verlangen

Wird der Zustand einer Mietwohnung durch eine Maßnahme des Vermieters erheblich verändert, so kann der Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Eine solche wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Fliesen­bo­denbelag der zu einer 1,5 Zimmer-Wohnung gehörenden Terrasse, die ca. 1/3 der Gesamtfläche ausmacht, durch einen Holzboden ersetzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall tauschten die Vermieter einer 1,5 Zimmer-Wohnung den Fliesen­bo­denbelag der zur Wohnung gehörenden Terrasse, die ca. 1/3 der Gesamtfläche ausmachte, durch einen Bankiraiboden aus. Der Mieter war damit aber nicht einverstanden und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Da die Vermieter dem nicht nachkamen, erhob der Mieter Klage. Nachdem sich das Amtsgericht Berlin-Neukölln mit dem Fall beschäftigt hatte, musste nunmehr das Landgericht Berlin entscheiden.

Anspruch auf Wieder­her­stellung des Fliesen­bo­den­belags

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Austausch des verlegten Bankiraibodens gegen einen geeigneten Fliesenboden zugestanden. Denn das Ersetzen des ursprünglich vorhandenen Fliesenbodens auf der Terrasse durch die Vermieter habe zu einer Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache geführt. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass durch den neuen Holzboden eine Wertver­bes­serung eingetreten sein soll.

Erhebliche Zustands­ver­än­derung

Zwar sei ein bestimmter Bodenbelag vertraglich nicht vereinbart gewesen, so das Landgericht. Zudem dürfe der Vermieter die Mietsache im Rahmen der Erhal­tungs­pflicht unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Er sei aber gehalten, den ursprünglichen Zustand möglichst zu erhalten. Ferner müsse ein Mieter wesentliche Veränderungen nicht hinnehmen. So habe der Fall hier gelegen. Die Beschaffenheit der Terrasse habe angesichts dessen, dass sie ein Drittel der Gesamtfläche der 1,5 Zimmer-Wohnung ausmachte, der Mietsache in erheblichem Maße ihre Gepräge gegeben. Dazu habe insbesondere der Bodenbelag gehört.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2017, 14/rb)

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