18.10.2024
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Dokument-Nr. 27291

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Urteil06.06.2018Landgericht Berlin65 S 255/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 320Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 320
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil28.11.2017, 10 C 333/17
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil06.06.2018

Bei überwiegender Nutzung einer Wohnung zur Weiter­ver­mietung an Feriengäste liegt kein Wohn­raum­miet­verhältnis vorVermieter kann ohne Angabe von Gründen Mietvertrag kündigen

Wird eine Mietwohnung überwiegend zur Weiter­ver­mietung an Feriengäste genutzt, so liegt kein Wohn­raum­miet­verhältnis vor. Der Vermieter kann daher das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin vereinbart, dass der Mieter die Wohnung an Feriengäste weitervermieten durfte. Tatsächlich war dies auch der Schwerpunkt der Nutzung. Die Vermieter gingen daher von einem gewerblichen Mietverhältnis aus und kündigten im September 2017 das Mietverhältnis ordentlich ohne Angabe von Gründen. Der Mieter hielt dies für unzulässig. Er meinte, es liege ein Wohnraum­miet­ver­hältnis vor, so dass ohne Angabe von Gründen keine Kündigung möglich sei. Die Vermieter klagten schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach seien die Vorschriften des Wohnraum­miet­rechts anzuwenden, da in der Wohnnutzung der Schwerpunkt liege. Die Vermieter benötigen daher für die Kündigung einen Grund. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieter.

Landgericht bejaht Räumungs- und Heraus­ga­be­an­spruch

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Vermietern stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache zu. Sie haben das Mietverhältnis kündigen dürfen, ohne dass ein Kündigungsgrund gegeben sein müsse. Denn der Schwerpunkt des Mietver­hält­nisses liege nicht in der Wohnnutzung.

Schwerpunkt des Mietver­hält­nisses nicht Wohnnutzung

Die Parteien hätten ausdrücklich einen Misch­miet­vertrag abgeschlossen, so das Landgericht. Der Vertrag habe sowohl eine Wohn- als auch eine Nutzung zur Vermietung an Feriengäste vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs richte sich die Zuordnung eines Misch­miet­ver­hält­nisses zu den Kategorien Wohnraum- oder Geschäfts­raummiete entscheidend danach, welche Nutzungsart überwiege. Dabei sei auf den Vertragszweck abzustellen. Überwiege danach die Nutzung als Wohnraum, sei Wohnraum­mietrecht anwendbar. Stehe aber die Vermietung zu Zwecken im Vordergrund, die keinen Wohnraum­cha­rakter haben, sei das allgemeine Mietrecht maßgebend (BGH, Urt. v. 09.07.2014 - VIII ZR 376/13 -). Letzteres sei hier der Fall gewesen, wobei offen bleiben könne, ob sie tatsächlich nicht sogar der einzige Vertragszweck gewesen sei.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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