Dokument-Nr. 27291
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- GE 2019, 320Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 320
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil28.11.2017, 10 C 333/17
Landgericht Berlin Urteil06.06.2018
Bei überwiegender Nutzung einer Wohnung zur Weitervermietung an Feriengäste liegt kein Wohnraummietverhältnis vorVermieter kann ohne Angabe von Gründen Mietvertrag kündigen
Wird eine Mietwohnung überwiegend zur Weitervermietung an Feriengäste genutzt, so liegt kein Wohnraummietverhältnis vor. Der Vermieter kann daher das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin vereinbart, dass der Mieter die Wohnung an Feriengäste weitervermieten durfte. Tatsächlich war dies auch der Schwerpunkt der Nutzung. Die Vermieter gingen daher von einem gewerblichen Mietverhältnis aus und kündigten im September 2017 das Mietverhältnis ordentlich ohne Angabe von Gründen. Der Mieter hielt dies für unzulässig. Er meinte, es liege ein Wohnraummietverhältnis vor, so dass ohne Angabe von Gründen keine Kündigung möglich sei. Die Vermieter klagten schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach seien die Vorschriften des Wohnraummietrechts anzuwenden, da in der Wohnnutzung der Schwerpunkt liege. Die Vermieter benötigen daher für die Kündigung einen Grund. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieter.
Landgericht bejaht Räumungs- und Herausgabeanspruch
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Vermietern stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache zu. Sie haben das Mietverhältnis kündigen dürfen, ohne dass ein Kündigungsgrund gegeben sein müsse. Denn der Schwerpunkt des Mietverhältnisses liege nicht in der Wohnnutzung.
Schwerpunkt des Mietverhältnisses nicht Wohnnutzung
Die Parteien hätten ausdrücklich einen Mischmietvertrag abgeschlossen, so das Landgericht. Der Vertrag habe sowohl eine Wohn- als auch eine Nutzung zur Vermietung an Feriengäste vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richte sich die Zuordnung eines Mischmietverhältnisses zu den Kategorien Wohnraum- oder Geschäftsraummiete entscheidend danach, welche Nutzungsart überwiege. Dabei sei auf den Vertragszweck abzustellen. Überwiege danach die Nutzung als Wohnraum, sei Wohnraummietrecht anwendbar. Stehe aber die Vermietung zu Zwecken im Vordergrund, die keinen Wohnraumcharakter haben, sei das allgemeine Mietrecht maßgebend (BGH, Urt. v. 09.07.2014 - VIII ZR 376/13 -). Letzteres sei hier der Fall gewesen, wobei offen bleiben könne, ob sie tatsächlich nicht sogar der einzige Vertragszweck gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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