Dokument-Nr. 23088
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- WuM 2016, 490Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 490
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil02.07.2015, 16 C 3/15
- Vermieter steht trotz längerfristiger Duldung unpünktlicher Mietzahlungen Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsunpünktlichkeit zuAmtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil08.09.2015, 9 C 79/15
- Nur unerheblich verspätete Mietzahlung nach Abmahnung rechtfertigt keine Kündigung durch VermieterLandgericht Berlin, Urteil21.11.2014, 63 S 80/14
- Kündigung mehr als 1 ½ Jahre nach verspäteten Mietzahlungen unwirksamLandgericht Leipzig, Urteil12.05.2020, 02 S 401/19
Landgericht Berlin Hinweisbeschluss23.10.2015
Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs aufgrund zu kurzem Abstand zwischen Abmahnung und KündigungZeitraum zwischen Abmahnung und Kündigung muss Mieter Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens geben
Liegen zwischen einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen und dem nächsten Zahlungstermin lediglich drei Werktage, so ist die daraufhin ausgesprochene Kündigung sowohl als ordentliche sowie auch als fristlose unwirksam. Denn der Zeitraum zwischen Abmahnung und Kündigung muss so groß sein, dass der Mieter Gelegenheit hat, sein beanstandetes Verhalten zu ändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung zahlte seit Jahren seine Miete verspätet. Dies hatte der Vermieter bis Ende November 2014 beanstandungslos hingenommen. Denn erst am 27.11.2014 erhielt der Mieter eine Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen. Die Abmahnung erfolgte drei Werktage vor dem nächsten Zahlungstermin am 03.12.2014. Da der Mieter die Mietzahlung wiederum für einen Tag verspätet überwies, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis am 05.12.2014 ordentlich und fristlos. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zugestanden, da die Kündigung unwirksam gewesen und somit das Mietverhältnis nicht beendet worden sei.
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Zwar rechtfertigen laufende unpünktliche Mietzahlungen nach einer erfolglosen Abmahnung eine fristlose Kündigung, so das Landgericht. Zwischen der Abmahnung und dem nächsten Zahlungstermin müsse aber ein Zeitraum liegen, der es dem Mieter ermögliche, auf die Abmahnung zu reagieren und sein Zahlungsverhalten umzustellen. Die Abmahnung sei kein formaler Selbstzweck. Sie diene nicht zur Vorbereitung einer Kündigung. Sie solle vielmehr Gelegenheit zur Änderung des Verhaltens geben und vor den Folgen der Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens warnen. Daher sei eine Kündigung, die unmittelbar nach der Abmahnung ausgesprochen werde unwirksam. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als das der Vermieter die verspäteten Mietzahlungen über Jahre beanstandungslos hingenommen habe.
Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Aufgrund der oben genannten Gründe sei nach Ansicht des Landgerichts auch die ordentliche Kündigung unwirksam gewesen. Zwar setze eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine Abmahnung voraus. Jedoch sei die als Gesichtspunkt bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliege. Angesichts der oben genannten Gründe sei dies zu verneinen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 490/rb)
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