18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28728

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Urteil29.01.2020Landgericht Berlin65 S 231/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 471Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 471
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Landgericht Berlin Urteil29.01.2020

Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung bei Nichtzahlung einer titulierten Schadens­ersatz­forderungMietzahlungen durch Jobcenter entbindet Mieter nicht von Pflicht titulierten Anspruch zu erfüllen

Zahlt ein Wohnungsmieter eine titulierte Schadens­ersatz­forderung nicht, so darf der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Die Zahlung der Miete durch das Jobcenter entbindet den Mieter nicht davon, sich um die Erfüllung der Schadens­ersatz­forderung zu bemühen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin wurden vom Amtsgericht Neukölln zu Zahlung von fast 4.500 EUR verurteilt. Hintergrund dessen war ein von den Mietern verschuldeter Wasserschaden in der Wohnung. Da sie nach der Verurteilung nichts unternommen haben, um die titulierte Schaden­s­er­satz­for­derung zu zahlen und auch auf Mahnungen der Vermieterin nicht reagierten, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Mieter verteidigten sich gegen die Klage damit, dass sie Leistungen vom Jobcenter erhielten und daher davon ausgingen, das Jobcenter übernehme die Zahlung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gegen die Mieter zu. Die Nichterfüllung des titulierten Schaden­s­er­satz­an­spruchs der Vermieterin sei eine Vertrags­ver­letzung und rechtfertige daher eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Mietzahlungen durch Jobcenter entbindet Mieter nicht von Pflicht titulierten Anspruch zu erfüllen

Die Zahlung der Miete durch das Jobcenter habe die Mieter nicht davon entbunden, sich um die Erfüllung der Schaden­s­er­satz­for­derung zu bemühen. Es obliege dem auf die Sozia­l­leis­tungen angewiesenen Mieter selbst, sich um deren Bereitstellung zu bemühen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 471/rb)

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