15.11.2024
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Landgericht Berlin Beschluss16.03.2012

Wohnungs­übergaben sind auch an Sonntagen zu tätigenWenn der Monatserste ein Sonntag ist und das Mietverhältnis an einem Sonntag beginnt

Beginnt das Mietverhältnis über eine Wohnung an einem Sonntag, so ist die Wohnungs­übergabe an diesem Tag auszuführen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Vermieter einer Wohnung vermietete diese ab dem 1. November 2009. Dieser Tag war ein Sonntag. Ursprünglich sollte die Wohnungsübergabe vor dem 1. November stattfinden. Auf Wunsch des Vormieters wurde der Abnahmetermin jedoch auf den 2. November verschoben. Die Nachmieter akzeptierten dies hingegen nicht. Sie meinten, die Wohnungs­übergabe müsse am 1. November stattfinden. Der Vermieter vertrat dagegen die Meinung, die Übergabe könne auch erst am nächsten Werktag geschehen.

Vermieter muss Wohnung zum Zeitpunkt des Mietbeginns zur Verfügung stellen

Das Landgericht Berlin gab den Nachmietern Recht. Der Umstand, dass der 1. November 2009 auf einen Sonntag fiel, ändere nichts an der Verpflichtung des Vermieters, die Wohnung auch an diesem Tage zu übergeben. Denn Wohnungs­miet­verträge enden in der Regel zum Monatsende (vgl. dazu § 573 c BGB), so dass der Mieter oftmals darauf angewiesen sein wird, dass seine neue Wohnung auch am Monatsanfang zur Verfügung steht.

Kein Interesse des Mieters an Übergabe an Werktagen

Zwar sei für einen gewerblichen Vermieter eine Wohnungs­übergabe an einem Werktag besser, so das Landgericht weiter. Dass dies aber auch für den Mieter gelte, sei nicht ohne weiteres anzunehmen. Denn dieser müsse gegebenenfalls selbst werktags arbeiten. Des Weiteren sei die Auslegungsregel des § 193 BGB nicht anzuwenden, wenn die Mietver­trags­parteien den Monatsersten als Nutzungsbeginn bestimmt haben. Nach dieser Vorschrift ist eine an einem Sonntag zu bewirkende Leistung erst am nächsten Werktag zu bewirken.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (rb/vt)

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