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- GE 2016, 394Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 394
Landgericht Berlin Urteil18.02.2016
Vermietung unterhalb der Kostenmiete schließt Mieterhöhung nicht ausKein dauerhafter Verzicht des Vermieters auf zulässige Kostenmiete
Vermietet ein Vermieter preisgebundenen Wohnraums unter der Kostenmiete, so ist darin nicht ein dauerhafter Verzicht auf die zulässige Kostenmiete oder jede darunter liegende Mieterhöhung zu sehen. Die Miete kann daher bis zur zulässigen Kostenmiete erhöht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer preisgebundenen Wohnung erhöhte im Juni 2010, Juni 2012 und Juni 2013 die Miete. Trotz der Erhöhungen betrug die erhöhte Miete nicht einmal die Hälfte der Kostenmiete. Hintergrund dessen war, dass die Wohnung zu einer Nettomiete vermietet wurde, die weit unterhalb der Kostenmiete lag. Die Mieterin hielt die Mieterhöhungen für unwirksam. Ihrer Meinung nach habe die Vermieterin auf die zulässige Kostenmiete verzichtet. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Wirksame Mieterhöhungen
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Die Mieterhöhungen seien wirksam gewesen. Die Vermieterin habe durch die vereinbarte Miete nicht auf die zulässige Kostenmiete verzichtet. Der Umstand, dass eine unter der Kostenmiete liegende Nettomiete vereinbart wurde, lasse kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass damit dauerhaft auf die zulässige Kostenmiete verzichtet werde.
Gefahr von höheren Mieten
Eine andere Auffassung könne dazu führen, so das Landgericht, dass Vermieter preisgebundenen Wohnraums gehalten wären, immer die Kostenmiete zu vereinbaren oder zumindest eine möglichst hohe, die preisrechtlich und am Markt durchsetzbaren Möglichkeiten ausschöpfende Miete, um nicht Gefahr zu laufen, dauerhaft auf die Kostenmiete oder jede auch nur moderate Anhebung der Miete zu verzichten. Dies liege nicht im Interesse von Mietern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 394/rb)
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