18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17028

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Urteil08.01.1991Landgericht Berlin65 S 205/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1991, 625Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1991, Seite: 625
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Landgericht Berlin Urteil08.01.1991

Ständige Feuchtigkeit mit Schim­mel­pilz­bildung in Küche, Wohn- und Schlafzimmer rechtfertigt MietminderungMinderungsquote von 80 % angemessen

Ist die Küche sowie das Wohn- und Schlafzimmer ständig durchfeuchtet, modrig und mit Schimmelpilz befallen, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 80 %. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund dessen, dass ihre Wohnung, abgesehen von einem kleinen Zimmer, ständig durchfeuchtet, modrig und von Schimmelpilz befallen war, minderten die Mieter dieser Wohnung ihre Miete. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und erhob Klage auf Zahlung der rückständigen Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben angesichts dessen, dass aufgrund der beschriebenen Mängel, ein Aufenthalt in der Küche sowie im Wohn- und Schlafzimmer nahezu unmöglich war, ein Recht zur Mietminderung gehabt. Das Gericht hielt dabei eine Minderungsquote von 80 % für angemessen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1991, 625/rb)

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