Dokument-Nr. 17028
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- GE 1991, 625Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1991, Seite: 625
Landgericht Berlin Urteil08.01.1991
Ständige Feuchtigkeit mit Schimmelpilzbildung in Küche, Wohn- und Schlafzimmer rechtfertigt MietminderungMinderungsquote von 80 % angemessen
Ist die Küche sowie das Wohn- und Schlafzimmer ständig durchfeuchtet, modrig und mit Schimmelpilz befallen, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 80 %. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund dessen, dass ihre Wohnung, abgesehen von einem kleinen Zimmer, ständig durchfeuchtet, modrig und von Schimmelpilz befallen war, minderten die Mieter dieser Wohnung ihre Miete. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und erhob Klage auf Zahlung der rückständigen Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben angesichts dessen, dass aufgrund der beschriebenen Mängel, ein Aufenthalt in der Küche sowie im Wohn- und Schlafzimmer nahezu unmöglich war, ein Recht zur Mietminderung gehabt. Das Gericht hielt dabei eine Minderungsquote von 80 % für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1991, 625/rb)
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