21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22101

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Urteil24.06.2015Landgericht Berlin65 S 148/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1599Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1599
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Landgericht Berlin Urteil24.06.2015

Kaker­la­ken­befall aufgrund von Verschmutzungen rechtfertigt weder fristlose noch ordentliche Kündigung durch VermieterKaker­la­ken­befall auch bei regelmäßiger Reinigung und Beachtung hygienischer Verhal­tens­regeln möglich

Ist eine Wohnung derart verschmutzt, dass es zu einem Befall mit Kakerlaken kommt, rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses durch den Vermieter. Denn auch bei einer regelmäßigen Reinigung und der Beachtung hygienischer Verhal­tens­regeln kann es insbesondere in Mehrfa­mi­li­en­häusern zu einem Kaker­la­ken­befall kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern einer Wohnung im Mai 2014 gekündigt. Hintergrund dessen war, dass die Wohnung teilweise mit menschlichen Exkrementen verschmutzt und unordentlich war. Zudem hatte sich einer der Mitmieter über unangenehme Gerüche aus der Wohnung beschwert. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur Kündigung aufgrund Verschmutzung und Unordent­lichkeit der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ein Recht zur Kündigung habe angesichts der Verschmutzung und Unordent­lichkeit der Wohnung nicht bestanden. Der Zustand der Wohnung habe nicht zu einer Störung des Hausfriedens, einer substanziellen Schädigung der Wohnung oder einer besonderen Gefähr­dungs­si­tuation geführt.

Möglichkeit des Kaker­la­ken­befalls rechtfertigt keine Kündigung

Nach Ansicht des Landgerichts rechtfertigen die Gefahr des Befalls und der Befall mit Kakerlaken weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Denn auch bei regelmäßiger Reinigung der Wohnung und Einhaltung grundlegender hygienischer Verhal­tens­regeln sei ein Kaker­la­ken­befall insbesondere in Mehrfa­mi­li­en­häusern nicht auszuschließen.

Kein Vorliegen einer kündi­gungs­re­le­vanten Geruchs­be­läs­tigung

Darüber hinaus habe keine kündi­gungs­re­levante Geruchsbelästigung vorgelegen, so das Landgericht. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass dadurch andere Mieter des Hauses erheblich gestört werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Lediglich ein Mieter habe die Gerüche als belästigend empfunden. Zudem habe sich dieser noch als besonders geruchs­emp­findlich bezeichnet.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1599/rb)

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