23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32713

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Urteil13.09.2022Landgericht Berlin65 S 102/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 46Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 46
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil21.04.2021, 9 C 334/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil13.09.2022

Mittei­lungs­pflicht bei Vorkaufsrecht umfasst auch VorvertragInformation über späteren notariellen Kaufvertrag unzureichend

Schließen die Interessenten eines Kaufvertrags über eine Mietwohnung einen verbindlichen Vorvertrag, so umfasst die Mittei­lungs­pflicht aus § 577 Abs. 2 BGB auch den Vorvertrag. Allein die Information über den späteren notariellen Vertrag ist nicht ausreichend. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2018 wurde eine Vereinbarung über den beabsichtigten Erwerb einer in Berlin gelegenen Mietwohnung geschlossen. Durch den Vertrag verpflichtete sich die Erwerberin zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags. Der Kaufpreis wurde mit 150.000 € angegeben. Zudem wurde eine Zinszahlung vereinbart. Im Juli 2018 kam es zum Abschluss des notariellen Kaufvertrags. In diesem wurde die Kaufsumme mit 150.000 € angeben. Die Zinszahlungen wurden jedoch nicht mit aufgenommen. Dem vorkaufs­be­rech­tigtem Mieter wurde lediglich der notarielle Kaufvertrag übersandt. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob damit der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht genüge getan wurde. Nachdem das Amtsgericht Berlin Neukölln über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Berlin eine Entscheidung treffen.

Verletzung der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Vermieterin gegen ihre Infor­ma­ti­o­ns­pflicht aus § 577 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Denn sie habe den Mieter nicht über den Vorvertrag informiert. Die Mittei­lungs­pflicht könne nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Mieter vollständig und richtig über den Inhalt des Kaufvertrags unterrichtet wurde. Nur dann könne er sinnvoll eine Entscheidung über den Kauf treffen. Bei dem Vorvertrag handele es sich um einen verbindlichen Vertrag, der mit dem späteren notariellen Vertrag eine Art zusam­men­ge­setztes Rechtsgeschäft bilde.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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