18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28568

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Urteil18.12.2019Landgericht Berlin65 S 101/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 335Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 335
  • WuM 2020, 163Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 163
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil14.03.2019, 8 C 109/18
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil18.12.2019

Zeitlich befristete Anmietung einer Wohnung zwecks Verfassung der Promotion nicht vergleichbar mit Anmietung eines Hotelzimmers oder einer FerienwohnungKeine Anmietung von Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Die Anmietung einer Wohnung für die Dauer von sieben Monaten, um in der Zeit die Promotion zu schreiben, ist nicht vergleichbar mit der Anmietung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung. Es handelt sich nicht um Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der nur zum vorübergehenden Gebrauch angemietet wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Landgericht Berlin im Jahr 2019 entscheiden, ob die Anmietung einer Wohnung für die Dauer von sieben Monaten, um in der Zeit eine Promotion zu schreiben, eine Anmietung nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Bei dem Mieter handelte es sich um einen Wissenschaftler, dessen Hauptwohnsitz in London lag. Für die Dauer von sieben Monaten wollte er zusammen mit seiner Frau in der Wohnung leben und die Promotion schreiben.

Keine Anmietung von Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch

Das Landgericht Berlin entschied, dass kein Mietverhältnis über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, vorliege. Die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB seien nicht gegeben. Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liege typischerweise bei Hotelzimmern und Ferienwohnungen vor, die vorübergehend zu Urlaubszwecken gemietet werden. So lag der Fall hier nicht. Schon der Aufenthalt von über sieben Monate gehe über die übliche Dauer eines Erholungs- oder Ferien­auf­enthalts hinaus. Hinzu sei gekommen, dass der konkrete Nutzungszweck der Wohnung nicht dem einer Nutzung zu Erholung- oder Ferienzwecken entspreche.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 335/rb)

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