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Dokument-Nr. 34704

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Urteil15.03.2024Amtsgericht Berlin-Kreuzberg14 C 336/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1205Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1205
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Urteil15.03.2024

Keine vorübergehende Gebrauchs­überlassung bei Anmietung einer Wohnung wegen StudiumsRegelmäßige Dauer eines Studiums spricht gegen Annahme der Kurzfristigkeit

Wird eine Wohnung wegen eines Studiums angemietet, so spricht dies regelmäßig wegen der Dauer eines Studiums gegen eine vorübergehende Gebrauchs­überlassung im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 kam es über eine 34 qm große möblierte 1-Zimmer-Wohnung in Berlin zu einem Mietver­trags­schluss. Die Mieterin wollte in Berlin studieren. Das Mietverhältnis wurde zunächst bis Ende Januar 2023 befristet. Im Dezember 2022 kam es zu einer weiteren Verlängerung des Mietver­hält­nisses bis Ende Juli 2023. Nachfolgend ging die Mieterin vom Vorliegen eines unbefristeten Mietverhältnis aus und weigerte sich daher auszuziehen. Die Vermieterin sah dies anders und erhob schließlich Räumungsklage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Das Mietverhältnis sei nicht zu Ende Juli 2023 beendet worden. Denn eine Befristung des Mietver­hält­nisses sei vorliegend nicht wirksam vereinbart worden. Es fehle insofern am Vorliegen eines Befris­tungs­rundes gemäß § 575 BGB.

Kein Vorliegen einer vorübergehenden Gebrauchs­über­lassung

Die Vorschrift des § 575 BGB sei nicht gemäß § 549 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, so das Amtsgericht. Denn eine vorübergehende Gebrauchs­über­lassung im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB liege nicht vor. Eine Anmietung zu Studienzwecken stelle keinen Anlass dar, der per se die Kurzfristigkeit der Gebrauchs­über­lassung begründet. Denn ein Studium könne sich über mehrere Jahre erstrecken.

Dauer des Mietver­hält­nisses spricht gegen Kurzfristigkeit

Zudem spreche nach Auffassung des Amtsgerichts die Dauer des Mietver­hält­nisses gegen eine Kurfristigkeit. Schon die erste Befristung von sechs Monaten lasse die Annahme einer vorübergehenden Gebrauchs­über­lassung als fernliegend erscheinen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2024, 1205/rb)

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