18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25860

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Urteil21.10.1983Landgericht Berlin64/63a S 147/83
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1984, 83Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1984, Seite: 83
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil20.12.1982, 10 C 427/82
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil21.10.1983

Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Eintreten der Wohnungstür eines NachbarnNachhaltige Störung des Hausfriedens

Tritt ein Wohnungsmieter die Wohnungstür eines Mitmieters ein, so rechtfertigt die darin liegende nachhaltige Störung des Hausfriedens die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Wohnungsmieter im Jahr 1982 vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Der Mieter hatte die Wohnungstür eines Mitmieters eingetreten und deshalb von der Vermieterin eine fristlose Kündigung erhalten. Der Mieter legte gegen das Urteil Berufung ein.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung gemäß § 554 a BGB (neu. § 569 Abs. 2 BGB) wirksam gewesen sei. Das Eintreten der Wohnungstür eines Nachbarn stelle eine solche Verletzung der mietver­trag­lichen Verpflichtungen und eine so nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, dass dem Mieter habe fristlos gekündigt werden dürfen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1984, 83/rb)

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