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Dokument-Nr. 14552

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Urteil30.05.1989Landgericht Berlin64 S 71/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1990, 705Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1990, Seite: 705
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil30.05.1989

Wasserflecken an Decken und Wänden einer Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von 20 %Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ist beeinträchtigt

Befinden sich an den Decken oder Wänden der Wohnräume Wasserflecken, so ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Solche Mängel rechtfertigen eine Mietminderung von 20 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da das Bad und die Loggia erhebliche Wasserschäden aufwiesen, eine Wand im Wohnzimmer durchfeuchtet war, im Erkerzimmer sich große Wasserflecken an der Decke befanden bzw. im Schlafzimmer an einer Wand. Des Weiteren war im Bad und im Wohnzimmer monatelang der Putz abgeklopft, damit die Feuchtigkeit beseitigt werden konnte. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht nicht an und kündigten den Mietern. Da sie sich weigerten auszuziehen, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand nicht

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieter. Einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe habe ihnen nicht zugestanden, da ein kündi­gungs­recht­fer­ti­gender Mietrückstand nicht vorgelegen habe.

Recht zur Mietminderung bestand

Die Mieter haben nach Auffassung des Landgerichts zu Recht ihre Miete mindern dürfen. Angesichts der Vielzahl der von Feuchtigkeitsschäden betroffenen Räume sei selbst unter Berück­sich­tigung jeweils einer nur geringfügigen Beein­träch­tigung von drei Wohnräumen und einem Naßraum eine Minderungsquote von insgesamt 20 % (4 Räume x 5 %) angemessen gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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