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02.04.2025 
Sie sehen eine Frau, die einen Wohnungsschlüssel in Empfang nimmt.KI generated picture

Dokument-Nr. 34924

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Urteil20.03.2023Landgericht Berlin64 S 61/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 239Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 239
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil22.02.2023, 204 C 83/22
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil20.03.2023

Ordentliche Kündigung wegen Täuschung über Ausmaß und Kondition einer Untervermietung nach erfolgter Abmahnung wegen unerlaubter UntervermietungVerschleierung und Verharmlosung der Vertrags­ver­letzung

Täuscht ein Mieter nach erfolgter Abmahnung wegen einer unerlaubten Untervermietung über Ausmaß und Kondition der Untervermietung, so rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In einem solchen Verhalten liegt eine Verschleierung und Verharmlosung der Vertrags­ver­letzung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin erhielt im Mai 2022 wegen unerlaubter Untervermietung eine Abmahnung. Sie versicherte der Vermieterin anschließend, dass die Wohnung durch eine Bekannte kurzzeitig mitgenutzt werde und diese einen Mietanteil zahle. Nachfolgend stellte sich heraus, dass die Untermieterin die komplette Wohnung allein nutzte und einen Mietzins zahlte, der mit knapp 150 € über den von der Mieterin zu zahlenden Mietzins lag. Die Vermieterin sprach daraufhin eine ordentliche Kündigung aus und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Ein Vermieter müsse es im Anschluss an eine berechtigte Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung der Wohnung nicht hinnehmen, von dem Mieter über Ausmaß und Kondition der Untervermietung getäuscht zu werden. In einem solchen Versuch der Verschleierung und Verharmlosung der von dem Mieter bereits vollendeten Vertrags­ver­letzung liege eine weitere mehr als unerhebliche Verletzung des Mietver­hält­nisses.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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