15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15658

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Urteil08.03.1996Landgericht Berlin64 S 357/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1996, 1051Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1996, Seite: 1051
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Landgericht Berlin Urteil08.03.1996

Ausbau eines Dachgeschosses berechtigt zur Mietminderung von 33 %Tauglichkeit der darunter liegenden Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt

Wird ein Dachgeschoss ausgebaut, so ist der Mieter der darunter liegenden Wohnung berechtigt seine Miete um 33 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Dachgeschoß eines Wohnhauses ausgebaut. Aus diesem Grund durfte die Mieterin der unter dem Dachgeschoss liegenden Wohnung ihre Miete um 37,21 % mindern. Die Mieterin war jedoch der Meinung, dass ihr ein höheres Minderungsrecht zu stehe und erhob daher Klage gegen den Vermieter.

Anspruch auf höhere Minderungsquote bestand nicht

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Diese habe keinen Anspruch auf eine höhere Minderungsquote als die zugestandenen 37,21 % gehabt.

Ausbau des Dachgeschosses schränkte Tauglichkeit der Wohnung zum Gebrauch stark ein

Das Gericht verkenne dabei nicht, dass der Ausbau eines Dachgeschosses regelmäßig die Tauglichkeit der direkt darunter liegenden Wohnung zum Wohnen stark einschränke. So halte es für die Zeit, in denen tatsächlich gearbeitet werde, eine Minderungsquote von 100 % für angemessen. Ausgehend von einer Woche­n­a­r­beitszeit von 40 Stunden habe das eine auf den gesamten Monat bezogene Minderung von etwa 25 % ergeben (40 Stunden x 4,5 Wochen : 30 Tage x 24 Stunden). Diese Quote habe sich im vorliegenden Fall durch weitere Mängel, vor allem durch Schmutz und Baugerüste, auf insgesamt 33 % erhöht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1996, 1051/rb)

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