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- GE 2024, 147Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 147
- WuM 2024, 81Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 81
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil06.10.2020, 224 C 98/20
Landgericht Berlin Urteil13.03.2023
Anspruch des Wohnungsmieters auf Anbringung einer Markise auf Balkon zwecks SonnenschutzesVermieter kann fachgerechte Montage, Abschluss einer Haftpflichtversicherung und zusätzliche Kaution verlangen
Ein Wohnungsmieter hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, auf seinem Balkon eine Markise zum Sonnenschutz anzubringen. Jedoch kann der Vermieter eine fachgerechte Montage, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie eine zusätzliche Kaution verlangen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Oktober 2020 entschieden, dass die Mieterin einer Wohnung einen Anspruch auf Erlaubnis der Anbringung einer Markise auf dem Balkon zwecks Sonnenschutzes zustehe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte ausgeführt, dass durch das Anbringen der Markise keine Schäden am Außenputz, dem Wärmeverbundsystem und dem Mauerwerk verursacht werden. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.
Anspruch auf Erlaubnis zum Anbringen einer Markise
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Interesse der Klägerin an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon überwiege das Interesse der Beklagten am Schutz der Bausubstanz sowie dem Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehöre als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters.
Kein Vorliegen einer optischen Beeinträchtigung
Soweit die Beklagte eine optische Beeinträchtigung durch die Markise pauschal behauptete und zugleich auf die Möglichkeit des Aufstellens eines Sonnenschirms verwies, war für das Landgericht nicht ersichtlich, weshalb mit dem Anbringen von Markisen eine größere optische Beeinträchtigung verbunden sein soll, als mit dem Aufstellen von Sonnenschirmen. Zudem gab das Gericht zu bedenken, dass eine Markise gegenüber einem Sonnenschirm oder -segel den größtmöglichen Schutz vor der Sonne gewährleiste, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken.
Vermieter kann fachgerechte Montage, Abschluss einer Haftpflichtversicherung und zusätzliche Kaution verlangen
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte aber berechtigt, die Erlaubnis der Anbringung der Markise von der fachgerechten Montage sowie dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung und einer zusätzlichen Kaution zur Absicherung der voraussichtlichen Kosten der Entfernung der Markise abhängig zu machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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