18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33786

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Urteil13.03.2023Landgericht Berlin64 S 322/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 147Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 147
  • WuM 2024, 81Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 81
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil06.10.2020, 224 C 98/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil13.03.2023

Anspruch des Wohnungsmieters auf Anbringung einer Markise auf Balkon zwecks SonnenschutzesVermieter kann fachgerechte Montage, Abschluss einer Haft­pflicht­versicherung und zusätzliche Kaution verlangen

Ein Wohnungsmieter hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, auf seinem Balkon eine Markise zum Sonnenschutz anzubringen. Jedoch kann der Vermieter eine fachgerechte Montage, den Abschluss einer Haft­pflicht­versicherung sowie eine zusätzliche Kaution verlangen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Oktober 2020 entschieden, dass die Mieterin einer Wohnung einen Anspruch auf Erlaubnis der Anbringung einer Markise auf dem Balkon zwecks Sonnenschutzes zustehe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte ausgeführt, dass durch das Anbringen der Markise keine Schäden am Außenputz, dem Wärme­ver­bund­system und dem Mauerwerk verursacht werden. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Anspruch auf Erlaubnis zum Anbringen einer Markise

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Interesse der Klägerin an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon überwiege das Interesse der Beklagten am Schutz der Bausubstanz sowie dem Schutz vor optischen und ästhetischen Beein­träch­ti­gungen. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehöre als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters.

Kein Vorliegen einer optischen Beein­träch­tigung

Soweit die Beklagte eine optische Beein­träch­tigung durch die Markise pauschal behauptete und zugleich auf die Möglichkeit des Aufstellens eines Sonnenschirms verwies, war für das Landgericht nicht ersichtlich, weshalb mit dem Anbringen von Markisen eine größere optische Beein­träch­tigung verbunden sein soll, als mit dem Aufstellen von Sonnenschirmen. Zudem gab das Gericht zu bedenken, dass eine Markise gegenüber einem Sonnenschirm oder -segel den größtmöglichen Schutz vor der Sonne gewährleiste, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken.

Vermieter kann fachgerechte Montage, Abschluss einer Haft­pflicht­versicherung und zusätzliche Kaution verlangen

Nach Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte aber berechtigt, die Erlaubnis der Anbringung der Markise von der fachgerechten Montage sowie dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung und einer zusätzlichen Kaution zur Absicherung der voraus­sicht­lichen Kosten der Entfernung der Markise abhängig zu machen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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