18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32836

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil19.04.2023

Mieter im Sozial­leistungs­bezug können Rückzahlung überhöhter Mieten nicht einklagenKein Rückzah­lungs­an­spruch wegen Forde­rungs­übergangs

Ein Mieter von seiner Vermieterin dann keine Rückzahlung grundlos gezahlter Mieten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rück­zahlungs­anspruchs Sozia­l­leis­tungen bezogen hat. Dies folge aus § 33 Abs. 1 SGB II, wonach jegliche Forderung eines Beziehers von Sozia­l­leis­tungen, die während des Bezugs von Sozia­l­leis­tungen fällig wird, auf den zuständigen Leistungsträger übergeht, soweit sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung den Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Der Mieter verlangte nach Beendigung des Mietver­hält­nisses einen Teil der gezahlten Miete unter anderem mit der Begründung zurück, die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Mietzahlungen für den Kläger und seinen damaligen Mitmieter waren ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht worden. Das Amtsgericht Köpenick gab der Klage im Wesentlichen stattgegeben und verurteilte die Beklagte, an den Kläger und seinen damaligen Mitbewohner insgesamt 11.513,77 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen.

LG: Keine Berechtigung zur Geltendmachung der Rückzah­lungs­ansprüche

Das Landgericht Berlin hat der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger fehle zur Geltendmachung der Rückzah­lungs­ansprüche die Berechtigung, so dass die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen gewesen sei. Da die Mietzahlungen für den Kläger durch das zuständige Jobcenter übernommen worden seien, seien sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Das Jobcenter habe dem Kläger die Forderungen ungeachtet eines Hinweises des Gerichts weder nach § 33 Abs. 4 SGB II rückübertragen noch ihn ermächtigt, die Forderungen für das Jobcenter durchzusetzen. Der Kläger könne diese Forderung deshalb nicht im eigenen Namen geltend machen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32836

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI