18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25210

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Urteil28.08.2001Landgericht Berlin64 S 108/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2001, 1607Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2001, Seite: 1607
  • NZM 2002, 143Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 143
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil28.08.2001

37 °C warmes Wasser erst nach Vorlauf von 70 l Wasser sowie sechs defekte Badfliesen stellen Mietmangel darRecht zur Mietminderung von 5 % bzw. 2 %

Erreicht das Wasser erst nach dem Vorlauf von 70 Litern eine Temperatur von 37 °C und sind sechs Fliesen im Bad defekt, so stellt dies einen zur Mietminderung berechtigten Mietmangel dar. Der Mieter kann seine Miete um 5 % bzw. 2 % mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Mieter einer Wohnung eine Mietminderung. Er begründete dies damit, dass zum einen erst nach Ablauf von 70 Litern das Wasser eine Temperatur von 37 °C erreichte. Zum anderen hielt der Mieter es für mangelhaft, dass sechs Fliesen im Badezimmer Risse aufwiesen. Eine befand sich über der Wanne, zwei unter dem Toilettenbecken und drei auf dem Fußboden. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam. Nachdem das Amtsgericht über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Berlin eine Entscheidung treffen.

Recht zur Mietminderung aufgrund Vorlaufs von 70 l Wasser

Das Landgericht Berlin entschied, dass es einen Mangel darstelle, wenn 37 °C warmes Wasser erst nach dem Ablaufenlassen von 70 Litern erreicht wird. Denn 40 °C warmes Wasser müsse spätestens nach 10-15 Sekunden bzw. ohne zeitlichen Vorlauf erreicht sein. Dieser Mangel rechtfertige eine Mietminderung von 5 %.

Sechs defekte Badfliesen rechtfertigen Mietminderung

Angesichts der sechs defekten Badfliesen hielt das Landgericht eine Mietminderung von 2 % für gerechtfertigt.

Fluglärm

Eine Mietminderung wegen Fluglärms lehnte das Gericht ab. Der Fluglärm sei bereits seit Beginn des Mietver­hält­nisses vorhanden gewesen. Daher komme gemäß § 539 BGB keine Minderung in Betracht. Ob die Besichtigung an einem Sonntag statt gefunden habe oder nicht, sei unerheblich, da auch auch Sonntag Flugverkehr stattfinde. Darüber hinaus sei klar gewesen, dass sich die Wohnung in der Einflugschneise des Flughafen Tegels befinde. Das müsse auch dem Mieter bei Abschluss der Mietvertrages klar gewesen sein.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2001, 1607/rb)

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