Dokument-Nr. 16625
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- WuM 2008, 551Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 551
Amtsgericht Hamburg-Altona Urteil30.04.2007
Mietminderung: Optische Mängel durch Spakbildung und Schimmelbildung in Silikonverfugung sowie Risse in den Fliesen des Badezimmers und im WaschbeckenMietminderung von 3 % bei optischen Mängeln des Bades
Weist ein Bad aufgrund der Spak- und Schimmelbildung in der Silikonverfugung der Badewanne sowie der Risse in den Fliesen und des Waschbeckens optische Mängel auf, ist eine Mietminderung von 3 % gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da ihr Bad wegen verschiedener Mängel unansehnlich gewesen sei. So hatte die Silikonverfugung der Badewanne an mehreren Stellen großflächig schwarze Spak- und Schimmelbildung aufgewiesen. Zudem befanden sich in den Wandfliesen zahlreiche Haarrisse. Außerdem befand sich ein langer Haarriss quer über den Fußboden sowie am Waschbecken. Die Vermieterin wies das Minderungsrecht zurück und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied gegen die Vermieterin. Denn der Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Durch die optischen Mängel habe das Bad einen Mangel aufgewiesen, der dessen Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigte. Zudem habe der Mangel nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung der Mieterin beruht, sondern auf eine altersbedingte Abnutzung durch den üblichen Mietgebrauch.
Minderungsquote von 3 % angemessen
Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 3 % für angemessen. Zwar seien die Mängel für sich genommen unerheblich gewesen und die Bestandteile des Bades haben zudem noch funktioniert. Dennoch sei der Gesamteindruck aufgrund der Summierung der Mängel als negativ zu bewerten gewesen. Das Bad habe auf den ersten Blick einen ungepflegten und unhygienischen Zustand gemacht. Darüber hinaus habe es wegen der unübersehbaren Renovierungsbedürftigkeit als "abgängig" bezeichnet werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (zt/WuM 2008, 551/rb)
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