14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21914

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Urteil28.07.2015Landgericht Berlin63 S 86/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1405Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1405
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Landgericht Berlin Urteil28.07.2015

Einschränkung des ordentlichen Kündi­gungs­rechts auf "wichtige berechtigte Interessen" beschränkt Möglichkeit der Eigen­bedarfs­kündigungHöherer Bestandschutz für Mieter erfordert Vorliegen eines Ausnahmefalls

Wird durch eine mietver­tragliche Regelung das ordentliche Kündigungsrecht auf "wichtige berechtigte Interessen" eingeschränkt, so wird dadurch die Möglichkeit der Eigen­bedarfs­kündigung beschränkt. Der dadurch bewirkte höhere Bestandschutz des Mieters erfordert für die Eigen­bedarfs­kündigung das Vorliegen eines Ausnahmefalls. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang 2012 trennte sich der Vermieter einer Wohnung von seiner Lebensgefährtin. Um die hohe Miete seiner damaligen Wohnung einzusparen, beabsichtigte er, in seine Eigen­tums­wohnung einzuziehen. Er kündigte daher seinen Mietern wegen Eigenbedarfs. Diese weigerten sich jedoch auszuziehen und verwiesen auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach ein ordentliches Kündigungsrecht für den Vermieter nur bei Vorliegen eines wichtigen berechtigten Interesses möglich war. Da der Vermieter ein solches Interesse für gegeben hielt, erhob er Klage auf Räumung und Herausgabe.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Die Kündigung wegen Eigenbedarf sei unwirksam gewesen.

Recht zur Eigen­be­da­rfs­kün­digung nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls

Der Vermieter habe zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehabt, so das Landgericht. Dies habe aber aufgrund der Regelung im Mietvertrag nicht ausgereicht. Vielmehr habe ein besonderer Ausnahmefall vorliegen müssen, der die Beendigung des Mietver­hält­nisses notwendig gemacht habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Vermieters seien nicht so schlecht gewesen, dass ihm die Aufrecht­er­haltung des Mietver­hält­nisses nicht habe zugemutet werden können.

Vorstellungen des Vermieters nicht allein maßgeblich

Es sei zwar richtig, so das Landgericht, dass im Rahmen der Beurteilung des Eigenbedarfs grundsätzlich vom Wunsch des Vermieters auszugehen sei. Seine Lebens­vor­stel­lungen dürfen nicht von einem Gericht ersetzt werden. Dies gelte aber dann nicht, wenn an die Voraussetzungen des ordentlichen Kündi­gungs­rechts verschärfte Anforderungen gestellt werden. In diesem Fall müsse eine Prüfung dahingehend stattfinden, ob die Umstände des Einzelfalls einen besonderen Ausnahmefall begründen. Dabei seien nicht allein die Vorstellungen des Vermieters maßgeblich, sondern auch, ob diese unter Beachtung anderer ihm zur Verfügung stehender Möglichkeiten die Kündigung notwendig mache.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1405/rb)

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