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- GE 2015, 1405Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1405
Landgericht Berlin Urteil28.07.2015
Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts auf "wichtige berechtigte Interessen" beschränkt Möglichkeit der EigenbedarfskündigungHöherer Bestandschutz für Mieter erfordert Vorliegen eines Ausnahmefalls
Wird durch eine mietvertragliche Regelung das ordentliche Kündigungsrecht auf "wichtige berechtigte Interessen" eingeschränkt, so wird dadurch die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung beschränkt. Der dadurch bewirkte höhere Bestandschutz des Mieters erfordert für die Eigenbedarfskündigung das Vorliegen eines Ausnahmefalls. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang 2012 trennte sich der Vermieter einer Wohnung von seiner Lebensgefährtin. Um die hohe Miete seiner damaligen Wohnung einzusparen, beabsichtigte er, in seine Eigentumswohnung einzuziehen. Er kündigte daher seinen Mietern wegen Eigenbedarfs. Diese weigerten sich jedoch auszuziehen und verwiesen auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach ein ordentliches Kündigungsrecht für den Vermieter nur bei Vorliegen eines wichtigen berechtigten Interesses möglich war. Da der Vermieter ein solches Interesse für gegeben hielt, erhob er Klage auf Räumung und Herausgabe.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Die Kündigung wegen Eigenbedarf sei unwirksam gewesen.
Recht zur Eigenbedarfskündigung nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls
Der Vermieter habe zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehabt, so das Landgericht. Dies habe aber aufgrund der Regelung im Mietvertrag nicht ausgereicht. Vielmehr habe ein besonderer Ausnahmefall vorliegen müssen, der die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig gemacht habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vermieters seien nicht so schlecht gewesen, dass ihm die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses nicht habe zugemutet werden können.
Vorstellungen des Vermieters nicht allein maßgeblich
Es sei zwar richtig, so das Landgericht, dass im Rahmen der Beurteilung des Eigenbedarfs grundsätzlich vom Wunsch des Vermieters auszugehen sei. Seine Lebensvorstellungen dürfen nicht von einem Gericht ersetzt werden. Dies gelte aber dann nicht, wenn an die Voraussetzungen des ordentlichen Kündigungsrechts verschärfte Anforderungen gestellt werden. In diesem Fall müsse eine Prüfung dahingehend stattfinden, ob die Umstände des Einzelfalls einen besonderen Ausnahmefall begründen. Dabei seien nicht allein die Vorstellungen des Vermieters maßgeblich, sondern auch, ob diese unter Beachtung anderer ihm zur Verfügung stehender Möglichkeiten die Kündigung notwendig mache.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1405/rb)
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