Dokument-Nr. 22070
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- GE 2015, 1532Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1532
Landgericht Berlin Urteil06.10.2015
Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses: Recht zum Einbehalt der Miete besteht nur bei Vorliegen von MängelnRäumungsfrist von sieben Monate aufgrund angespannter Wohnungslage in Berlin und im Haushalt lebender schulpflichtiger Kinder
Der Mieter ist nur dann berechtigt seine Miete gemäß § 320 BGB wegen Mängel einzubehalten, wenn im betreffenden Zeitraum auch ein Mangel vorlag. Kommt es zu einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, kann aufgrund der angespannten Wohnungslage in Berlin und im Haushalt lebender schulpflichtiger Kinder eine Räumungsfrist von sieben Monaten angemessen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall zahlten die Mieter einer Wohnung im Zeitraum von April bis November 2013 ihre Miete jeweils erst zum Monatsende. Zur Begründung führten sie bestehende Mängel an der Wohnung an. Die Vermieterin wies darauf hin, dass für den betreffenden Zeitraum keine Mängel an der Wohnung bestanden haben. Sie mahnte daher im Juli und August 2013 die unpünktlichen Mietzahlungen ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.
Wiederholte unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen ordentliche Kündigung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die ordentliche Kündigung sei angesichts der wiederholt unpünktlichen Mietzahlungen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam gewesen. Die Mieter haben ihre mietvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Es sei zu beachten, dass nach vorangegangenen verspäteten Zahlungen bereits eine weitere unpünktliche Zahlung nach erfolgter Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Kein Recht zum Einbehalt der Miete
Soweit die Mieter auf ein Recht zum Einbehalt der Miete gemäß § 320 BGB wegen bestehender Mängel abstellten, folgte dem das Landgericht nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht beziehe sich ausschließlich auf zukünftige Zeiträume. Daher könne das Recht nicht für solche Monate geltend gemacht werden, in denen gar kein Mangel bestanden habe. So habe der Fall hier gelegen.
Räumungsfrist von sieben Monaten
Angesichts der angespannten Wohnungslage in Berlin sowie der im Haushalt lebenden drei minderjährigen schulpflichtigen Kinder hielt das Landgericht eine Räumungsfrist von sieben Monaten für angemessen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Mieter inzwischen sämtliche Rückstände beglichen haben und zukünftig keine weiteren unpünktlichen Mietzahlungen zu erwarten gewesen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1532/rb)
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