Dokument-Nr. 27414
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- GE 2019, 456Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 456
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil22.12.2015, 5 C 213/15
Landgericht Berlin Urteil08.01.2019
Wohnungsmieter muss gelegentlichen intensiven Kinderlärm aus Nachbarwohnung hinnehmenSozialadäquater Kinderlärm stellt keinen Mietmangel dar
Kommt es aus einer Nachbarwohnung gelegentlich zu intensivem Kinderlärm, so muss dies der Wohnungsmieter hinnehmen. Sozialadäquater Kinderlärm stellt keinen Mietmangel dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Altbauwohnung im Jahr 2015 gegen ihre Vermieterin auf Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Miete, Beseitigung lärmbedingter Störungen und Feststellung einer Mietminderung. Hintergrund dessen war von der Wohnung über ihr ausgehender Kinderlärm. Die Nachbarn hatten vier Kinder, wodurch es manchmal zu intensivem Lärm in Form von Rennen und Springen kam, was wiederum die Gläser in den Schränken der Klägerin klirren ließ. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Vorliegen eines Mietmangels aufgrund Kinderlärms
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ein Mietmangel liege nicht vor, da die in der Wohnung vernehmbare Geräusch- und Erschütterungskulisse nicht das normale Maß des in einer Mietwohnung sozial Zumutbaren übersteige.
Sozialadäquater Kinderlärm muss hingenommen werden
Zwar müsse Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität hingenommen werden, so das Landgericht, nur weil er eben von Kindern stamme. Insofern müssen Eltern ihre Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten bezüglich ihrer Bewegungen und akustischen Äußerungen anhalten. Zudem sei es zutreffend, dass mehrere Kinder in der darüber liegenden Wohnung in einem Altbau grundsätzlich im Alltag wahrnehmbar sind und es vereinzelt, etwa bei einem heftigen Streit oder bei Anlässen wie einem Kindergeburtstag, auch zu Beeinträchtigungen kommen könne, die das hinzunehmende allgemein übliche Maß übersteigen. Derartige Spitzen seien jedoch sozialadäquat und begründen keine allgemeine andauernde Gebrauchsbeeinträchtigung. Dies gelte selbst dann, wenn sie in regelmäßigen Abständen auftreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 456/rb)
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