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Dokument-Nr. 8071

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Urteil27.01.2006Landgericht Berlin63 S 287/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 579Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 579
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil27.01.2006

Vermieter kann Regeln für die Nutzung von Grünflächen aufstellenGarten-Gesetze?

Vermieter können berechtigt sein, konkrete Verhal­tens­regeln für die Gartennutzung zu erlassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Vermieter eine Benut­zungs­ordnung für den Gemein­schafts­garten eines Mietshauses einfallen lassen. Seine Benut­zungs­ordnung sah unter anderem vor, dass Liegestühle, Blumenkübel und anderes bewegliches Mobiliar nicht dauerhaft auf der Grünfläche abgestellt werden durfte, sondern immer wieder weggeräumt werden musste.

Vermieter will "Reser­vie­rungs­effekt" verhindern

Damit wollte der Vermieter - unter anderem - einen so genannten "Reser­vie­rungs­effekt" verhindern. Einzelne Parteien aus dem Haus sollten nicht die schönsten Ecken des Gartens den ganzen Sommer über für sich reklamieren können. Die Betroffenen hielten die Regelung für kleinlich und wehrten sich vor Gericht dagegen.

Landgericht Berlin gibt dem Vermieter Recht

Im Prinzip spreche nichts gegen eine solche Benut­zungs­ver­ordnung, stellte das Landgericht Berlin fest. Sie dürfe nur nicht willkürlich, sondern müsse für alle Beteiligten "billig und gerecht" sein. Das könne man im konkreten Fall durchaus behaupten, denn dieses Garten-Gesetz diene der Allgemeinheit, von niemandem werde zu viel verlangt. Neben dem Reser­vie­rungs­effekt überzeugte die Richter auch das Argument, dass dauerhaft abgestellte Strandkörbe und Blumenkübel für Schäden im Rasen sorgten.

Quelle: ra-online (pt)

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