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Dokument-Nr. 28256

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Urteil10.09.2019Landgericht Berlin63 S 277/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1579Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1579
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil10.09.2019

Mit Ofen beheizte Dachge­schoss­wohnung grenzt nicht an Wärmedämmung: Unzulässige Beteiligung an Mo­dernisierungs­kostenKosten­ver­teilung entspricht nicht der Billigkeit

Grenzt eine mit Ofen beheizte Dachge­schoss­wohnung nicht an die Wärmedämmung und profitiert daher nicht davon, so entspricht eine Kosten­ver­teilung für die Mo­dernisierungs­maßnahme auf die Dachge­schoss­wohnung nicht der Billigkeit. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Dachgeschosswohnung in Berlin eine Modernisierungsmieterhöhung. Hintergrund dessen war, dass an dem Wohnhaus eine Wärmedämmung angebracht wurde. Die Mieterin hielt die Mieterhöhung jedoch für unzulässig, da ihre Wohnung mit einem Ofen beheizt wurde und nicht an die gedämmten Bereiche angrenzte. Es kam schließlich zu einem Klageverfahren.

Unzulässige Kosten­ver­teilung unter Bezugnahme der Dachge­schoss­wohnung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Verteilung der Kosten für die Fassadendämmung auf die Dachge­schoss­wohnung entspreche nicht der Billigkeit. Denn die Wohnung profitiere nicht von der Dämmung. Eine Betei­li­gungs­fä­higkeit der Wohnung an den Kosten wäre zulässig, wenn sie an einer Zentralheizung angeschlossen wäre, da eine Reduzierung des Verbrauchs dann allen Wohnungen zugutekommen würde. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Dachge­schoss­wohnung mit einem Ofen beheizt wurde.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1579/rb)

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