Dokument-Nr. 28256
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- GE 2019, 1579Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1579
- Dämmung der obersten Geschossdecke über beheizte Räume steht "Wärmedämmung des Daches" gleichAmtsgericht Coesfeld, Urteil24.10.2017, 11 C 134/16
- Energetische Modernisierung rechtfertigt keine Mieterhöhung bei gleichzeitigen die Energieeinsparung aufhebenden MaßnahmenAmtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil11.01.2018, 202 C 374/17
Landgericht Berlin Urteil10.09.2019
Mit Ofen beheizte Dachgeschosswohnung grenzt nicht an Wärmedämmung: Unzulässige Beteiligung an ModernisierungskostenKostenverteilung entspricht nicht der Billigkeit
Grenzt eine mit Ofen beheizte Dachgeschosswohnung nicht an die Wärmedämmung und profitiert daher nicht davon, so entspricht eine Kostenverteilung für die Modernisierungsmaßnahme auf die Dachgeschosswohnung nicht der Billigkeit. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Dachgeschosswohnung in Berlin eine Modernisierungsmieterhöhung. Hintergrund dessen war, dass an dem Wohnhaus eine Wärmedämmung angebracht wurde. Die Mieterin hielt die Mieterhöhung jedoch für unzulässig, da ihre Wohnung mit einem Ofen beheizt wurde und nicht an die gedämmten Bereiche angrenzte. Es kam schließlich zu einem Klageverfahren.
Unzulässige Kostenverteilung unter Bezugnahme der Dachgeschosswohnung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Verteilung der Kosten für die Fassadendämmung auf die Dachgeschosswohnung entspreche nicht der Billigkeit. Denn die Wohnung profitiere nicht von der Dämmung. Eine Beteiligungsfähigkeit der Wohnung an den Kosten wäre zulässig, wenn sie an einer Zentralheizung angeschlossen wäre, da eine Reduzierung des Verbrauchs dann allen Wohnungen zugutekommen würde. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Dachgeschosswohnung mit einem Ofen beheizt wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1579/rb)
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