Amtsgericht Coesfeld Urteil24.10.2017
Dämmung der obersten Geschossdecke über beheizte Räume steht "Wärmedämmung des Daches" gleichAnspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Die Dämmung der obersten Geschossdecke über beheizte Räume sei mit einer "Wärmedämmung des Daches" im Sinne des Mietspiegels Nottuln vergleichbar. Die Dämmung findet daher bei der Bemessung der Mieterhöhung Berücksichtigung. Dies hat das Amtsgericht Coesfeld entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Vermieter einer Wohnung im März 2016 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie begründeten diese unter anderem mit der vorhandenen Dämmung der obersten Geschossdecke. Die Mieter verweigerten aber eine Zustimmung zur Mieterhöhung, so dass die Vermieter Klage erhoben.
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Coesfeld entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe nach § 558 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu. Denn es liege eine "Wärmedämmung des Daches" im Sinne des Mietspiegels Nottuln vor. Der Begriff "Wärmedämmung des Daches" sei so zu verstehen, dass eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Dämmung der obersten Geschossdecke über beheizte Räume vorhanden sei. So lag der Fall hier.
Fehlende Dämmung über Treppenhaus unbeachtlich
Soweit die Mieter anführten, dass über dem Treppenhaus eine vergleichbare Dämmung fehle, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Es sei allein entscheidend, ob die oberste Geschossdecke über beheizte Räume gedämmt ist. Da das Treppenhaus kein beheizter Raum sei, sei eine Dämmung entbehrlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Amtsgericht Coesfeld, ra-online (vt/rb)