Dokument-Nr. 22640
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- GE 2016, 526Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 526
Landgericht Berlin Urteil04.03.2016
Kein Kündigungsrecht des Vermieters aufgrund unerlaubter gewerblicher Nutzung einer Wohnung bei nur geringfügiger BeeinträchtigungAngabe der Wohnanschrift bei Rechtsanwaltskammer unerheblich
Einem Wohnungsmieter darf nur dann aufgrund einer unerlaubten gewerblichen Nutzung gekündigt werden, wenn dies mit einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung verbunden ist. Allein die Angabe der Wohnanschrift bei der Rechtsanwaltskammer sowie das zweimalige Auftreten als Rechtsanwalt in eigener Sache unter der Wohnanschrift genügt dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im Oktober 2014 aufgrund einer unerlaubten teilgewerblichen Nutzung der Wohnung sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt. Die Vermieterin warf dem Mieter vor, unerlaubt in der Wohnung teilweise seinem Beruf als Rechtsanwalt nachgegangen zu sein. So habe er gegenüber der Rechtsanwaltskammer seine Wohnanschrift als Kanzleiadresse angegeben und sei zweimal unter der Wohnanschrift als Rechtsanwalt aufgetreten. Da sich der Mieter gegen die Kündigung wehrte, kam der Fall vor Gericht.
Unwirksamkeit der Kündigung
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen. Zwar könne ein Vermieter das Mietverhältnis wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung ordentlich kündigen, wenn der Mieter Inhaber eines Gewerbebetriebs sei, die gemietete Wohnung trotz Abmahnung gegenüber dem Gewerbeamt als Betriebsstätte angebe und gegenüber Kunden als Geschäftsadresse nutze. Voraussetzung sei aber weiterhin das Vorliegen einer nennenswerten Beeinträchtigung. Daran habe es hier gefehlt.
Kein Vorliegen einer nennenswerten Beeinträchtigung
Eine nennenswerte Beeinträchtigung habe nicht vorgelegen, so das Landgericht. Denn der Mieter habe keine Mandanten empfangen und es habe sich kein Kanzleischild am Haus oder am Briefkasten befunden. Zwar sei der Mieter zweimal unter der Wohnanschrift als Rechtsanwalt aufgetreten, wobei er sich aber zum einen selbst und zum anderen seine Lebensgefährtin vertreten habe. Die Angabe der Wohnanschrift gegenüber der Rechtsanwaltskammer sei ebenfalls unschädlich gewesen. Denn eine andere Anschrift habe ihm zu diesem Zeitpunkt mangels Arbeitsvertrags nicht zur Verfügung gestanden. Später habe er es lediglich versäumt, die Adresse zu ändern. Die Beeinträchtigung habe sich daher nur auf den Erhalt der Post durch die Rechtsanwaltskammer und in den zwei Fällen beschränkt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 526/rb)
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