15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22640

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Urteil04.03.2016Landgericht Berlin63 S 199/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 526Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 526
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Landgericht Berlin Urteil04.03.2016

Kein Kündigungsrecht des Vermieters aufgrund unerlaubter gewerblicher Nutzung einer Wohnung bei nur geringfügiger Beein­träch­tigungAngabe der Wohnanschrift bei Rechts­an­walts­kammer unerheblich

Einem Wohnungsmieter darf nur dann aufgrund einer unerlaubten gewerblichen Nutzung gekündigt werden, wenn dies mit einer mehr als nur geringfügigen Beein­träch­tigung verbunden ist. Allein die Angabe der Wohnanschrift bei der Rechts­an­walts­kammer sowie das zweimalige Auftreten als Rechtsanwalt in eigener Sache unter der Wohnanschrift genügt dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im Oktober 2014 aufgrund einer unerlaubten teilge­werb­lichen Nutzung der Wohnung sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt. Die Vermieterin warf dem Mieter vor, unerlaubt in der Wohnung teilweise seinem Beruf als Rechtsanwalt nachgegangen zu sein. So habe er gegenüber der Rechts­an­walts­kammer seine Wohnanschrift als Kanzleiadresse angegeben und sei zweimal unter der Wohnanschrift als Rechtsanwalt aufgetreten. Da sich der Mieter gegen die Kündigung wehrte, kam der Fall vor Gericht.

Unwirksamkeit der Kündigung

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen. Zwar könne ein Vermieter das Mietverhältnis wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung ordentlich kündigen, wenn der Mieter Inhaber eines Gewerbebetriebs sei, die gemietete Wohnung trotz Abmahnung gegenüber dem Gewerbeamt als Betriebsstätte angebe und gegenüber Kunden als Geschäfts­adresse nutze. Voraussetzung sei aber weiterhin das Vorliegen einer nennenswerten Beein­träch­tigung. Daran habe es hier gefehlt.

Kein Vorliegen einer nennenswerten Beein­träch­tigung

Eine nennenswerte Beein­träch­tigung habe nicht vorgelegen, so das Landgericht. Denn der Mieter habe keine Mandanten empfangen und es habe sich kein Kanzleischild am Haus oder am Briefkasten befunden. Zwar sei der Mieter zweimal unter der Wohnanschrift als Rechtsanwalt aufgetreten, wobei er sich aber zum einen selbst und zum anderen seine Lebensgefährtin vertreten habe. Die Angabe der Wohnanschrift gegenüber der Rechts­an­walts­kammer sei ebenfalls unschädlich gewesen. Denn eine andere Anschrift habe ihm zu diesem Zeitpunkt mangels Arbeitsvertrags nicht zur Verfügung gestanden. Später habe er es lediglich versäumt, die Adresse zu ändern. Die Beein­träch­tigung habe sich daher nur auf den Erhalt der Post durch die Rechts­an­walts­kammer und in den zwei Fällen beschränkt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 526/rb)

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