Dokument-Nr. 22176
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- GE 2016, 126Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 126
Landgericht Berlin Urteil24.11.2015
Nichtzahlung des Nachzahlungsbetrags aus Betriebskostenabrechnung berechtigt Vermieter zur KündigungVorliegen einer Pflichtverletzung
Zahlt ein Mieter nicht den Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. Denn durch die Nichtzahlung begeht der Mieter eine Pflichtverletzung nach § 543 Abs. 1 BGB und § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mussten die Mieter einer Wohnung aufgrund der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 eine Nachzahlung leisten. Die Mieter waren damit jedoch nicht einverstanden, erhoben Einwände und zahlten daher nicht den geforderten Betrag. Die Vermieterin hielt die Einwände für unbegründet und kündigte schließlich den Mietern wegen der Nichtzahlung des Nachzahlungsbetrags. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.
Recht zur Kündigung aufgrund Nichtzahlung des Nachzahlungsbetrags
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn aufgrund der Nichtzahlung des Nachzahlungsbetrags aus der Nebenkostenabrechnung habe ihr ein Recht zur Kündigung zugestanden. Bei der Nachzahlung handle es sich zwar nicht um laufende Mietzahlungen im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Dennoch seien die Nebenkosten Teil der Miete. Durch die Nichtzahlung haben die Mieter eine Pflichtverletzung gemäß § 543 Abs. 1 BGB und § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begangen. Die erhobenen Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung seien unbegründet gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 126/rb)
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