15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22176

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Urteil24.11.2015Landgericht Berlin63 S 158/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 126Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 126
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Landgericht Berlin Urteil24.11.2015

Nichtzahlung des Nachzah­lungs­betrags aus Betriebs­kosten­abrechnung berechtigt Vermieter zur KündigungVorliegen einer Pflicht­ver­letzung

Zahlt ein Mieter nicht den Nachzah­lungs­betrag aus einer Betriebs­kosten­abrechnung, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. Denn durch die Nichtzahlung begeht der Mieter eine Pflicht­ver­letzung nach § 543 Abs. 1 BGB und § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall mussten die Mieter einer Wohnung aufgrund der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 eine Nachzahlung leisten. Die Mieter waren damit jedoch nicht einverstanden, erhoben Einwände und zahlten daher nicht den geforderten Betrag. Die Vermieterin hielt die Einwände für unbegründet und kündigte schließlich den Mietern wegen der Nichtzahlung des Nachzah­lungs­betrags. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Kündigung aufgrund Nichtzahlung des Nachzah­lungs­betrags

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn aufgrund der Nichtzahlung des Nachzah­lungs­betrags aus der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung habe ihr ein Recht zur Kündigung zugestanden. Bei der Nachzahlung handle es sich zwar nicht um laufende Mietzahlungen im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Dennoch seien die Nebenkosten Teil der Miete. Durch die Nichtzahlung haben die Mieter eine Pflichtverletzung gemäß § 543 Abs. 1 BGB und § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begangen. Die erhobenen Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung seien unbegründet gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 126/rb)

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