Dokument-Nr. 15666
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- GE 1992, 1043Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1992, Seite: 1043
- Raumtemperatur von 18°C rechtfertigt MietminderungLandgericht Frankfurt am Main, Urteil24.03.2000, 2/17 S 315/99
- Mängel an der Toilettenspülung, Rollläden und Küchenherd berechtigen zu einer MietminderungAmtsgericht Warendorf, Urteil28.03.2000, 5 C 472/99
- Ausfall von Wechselsprechanlage und Klingelanlage berechtigt zur MietminderungAmtsgericht Rostock, Urteil30.09.1998, 41 C 183/98
- Mietrecht
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- Heizung
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- Recht zur Mietminderung
- Temperatur (Raumtemperatur)
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- Vermieter
- Vermieterin
Landgericht Berlin Urteil07.07.1992
Raumtemperatur von 18°C aufgrund Ausfalls der Heizung rechtfertigt MietminderungRecht zur Mietminderung ebenfalls bei fehlerhaftem Herd sowie defekter Klingel- und Sprechanlage
Fällt die Heizung in den Wintermonaten regelmäßig aus, funktioniert der Herd nicht richtig und ist die Klingel- und Gegensprechanlage defekt, so kann der Mieter seine Miete um insgesamt 9 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich der Mieter einer Wohnung mit seinem Vermieter um das Vorliegen verschiedener Mängel.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin entschied, dass der Mieter aufgrund des immer wieder eingetretenen Ausfalls der Heizungsanalage seine Miete in den Wintermonaten von Oktober bis April mindern durfte. Der Ausfall habe zu einer Raumtemperatur von nur 18°C geführt. Aufgrund dieser geringen Beeinträchtigung sei eine Minderung von 5 % gerechtfertigt gewesen.
Die mangelnde Funktionsfähigkeit des Herds sowie die defekte Klingel- und Gegensprechanlage habe den Mieter zu einer Minderung von jeweils 2 %, also insgesamt 4 %, berechtigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1992, 1043/rb)
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