21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil07.07.1992

Raumtemperatur von 18°C aufgrund Ausfalls der Heizung rechtfertigt MietminderungRecht zur Mietminderung ebenfalls bei fehlerhaftem Herd sowie defekter Klingel- und Sprechanlage

Fällt die Heizung in den Wintermonaten regelmäßig aus, funktioniert der Herd nicht richtig und ist die Klingel- und Gegen­sprech­anlage defekt, so kann der Mieter seine Miete um insgesamt 9 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich der Mieter einer Wohnung mit seinem Vermieter um das Vorliegen verschiedener Mängel.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Mieter aufgrund des immer wieder eingetretenen Ausfalls der Heizungsanalage seine Miete in den Wintermonaten von Oktober bis April mindern durfte. Der Ausfall habe zu einer Raumtemperatur von nur 18°C geführt. Aufgrund dieser geringen Beein­träch­tigung sei eine Minderung von 5 % gerechtfertigt gewesen.

Die mangelnde Funkti­o­ns­fä­higkeit des Herds sowie die defekte Klingel- und Gegensprechanlage habe den Mieter zu einer Minderung von jeweils 2 %, also insgesamt 4 %, berechtigt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1992, 1043/rb)

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